Chirurgen verfügen über eine der größten GOÄ-Leistungskapitel und profitieren von privatärztlicher Tätigkeit besonders stark. Die korrekte Abrechnung operativer Leistungen einschließlich Zuschläge für besondere Anforderungen ist komplex und fehlerbehaftet.
Das Wichtigste in Kürze
- Operative GOÄ-Leistungen liegen im Kapitel L (Chirurgie), das über 800 Einzelziffern umfasst
- Zuschläge für ambulante Operationen (GOÄ Nrn. A2-A7), für Notfalleingriffe und für besondere Techniken (Laparoskopie, Robotik) erhöhen das Honorar erheblich
- Chirurgen, die als Belegarzt tätig sind, rechnen GOÄ direkt mit dem Patienten ab und profitieren von höheren Sätzen als Klinikhonorare
GOÄ-Abrechnung speziell für Chirurgen
Chirurgen, die in ambulanten Operationszentren tätig sind, rechnen nach GOÄ-Operationsziffern plus Zuschläge A2 (Ambulante OP: +45%) oder A3 (Ambulante OP unter erschwerten Bedingungen: +55%) ab. Diese Zuschläge erhöhen das Grundhonorar erheblich: Eine laparoskopische Cholezystektomie (GOÄ 3135, Einfachsatz ca. 440 EUR) erzielt mit 2,3-fachem Faktor plus A2-Zuschlag Honorare von 1.470 bis 1.850 EUR.
Laparoskopische Eingriffe sind gegenüber offenen Operationen nach GOÄ nicht gesondert höher bewertet, können aber durch Zuschläge für besondere technische Ausstattung (nach Analogansatz GOÄ § 6 Abs. 2) legitimiert werden. Roboterassistierte Eingriffe werden nach Analogansatz abgerechnet, da die GOÄ von 1996 Roboterchirurgie nicht abbildet; die BÄK hat hierzu Analogempfehlungen herausgegeben.
Worauf Chirurgen besonders achten sollten
Chirurgen sollten bei Belegarzttätigkeit sicherstellen, dass Honorarvereinbarungen mit Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden, wie § 2 GOÄ es verlangt. Ärzteversichert empfiehlt, bei privatärztlich abrechenbaren Operationen die Dokumentation der Indikation und des Eingriffsverlaufs als Grundlage für begründete Steigerungsfaktoren besonders sorgfältig zu führen.
Typische Fehler bei Chirurgen
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der ambulanten Operations-Zuschläge, die automatisch ansetzbar sind und keiner gesonderten Begründung bedürfen. Zweiter Fehler: Chirurgen rechnen roboterassistierte Eingriffe nach veralteten Standardziffern ab, ohne die Analogempfehlung der BÄK zu nutzen, was zu erheblichen Minderverdiensten führt.
Fazit
Chirurgen erschließen durch korrekte Anwendung von Operationsziffern, Zuschlägen und Analogempfehlungen das volle GOÄ-Honorarpotenzial ihrer operativen Leistungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- KBV – Privatärztliche Abrechnung operative Fächer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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