Dermatologen haben durch ästhetische Behandlungen und kosmetische Eingriffe ein besonders hohes Privathonorar-Potenzial. Da viele ästhetische Dermatologie-Leistungen in der GOÄ nicht explizit gelistet sind, sind Analogansätze nach § 6 Abs. 2 GOÄ besonders relevant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Botulinumtoxin-Injektionen und Filler-Behandlungen werden nach GOÄ-Analogziffern abgerechnet; die BÄK hat Empfehlungen zu Analogansätzen für diese Leistungen veröffentlicht
  • Dermoskopische Untersuchungen (GOÄ 612 analog) und Fotodiagnostik ermöglichen attraktive Paketpreise
  • Lasertherapien (Epilation, Pigmentbehandlung) sind in der GOÄ nicht explizit enthalten und werden nach Analogansatz abgerechnet

GOÄ-Abrechnung speziell für Dermatologen

Dermatologen, die ästhetische Behandlungen anbieten, stützen sich auf Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Botulinumtoxin-Injektionen werden analog zu GOÄ Nr. 1442 (Unterspritzung mit Sklerosierungsmittel) oder GOÄ Nr. 491 (Injektion) abgerechnet; die BÄK empfiehlt spezifische Analogansätze. Bei Mehrfachinjektionen in verschiedene Regionen können Ziffern mehrfach angesetzt werden, sofern das Behandlungsprotokoll dies dokumentiert.

Laser- und Lichttherapien werden nach Analogziffern der GOÄ-Kapitel O und F abgerechnet; die exakte Zuordnung hängt vom Lasertyp und der Indikation ab. Für ästhetische Laserbehandlungen sind Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ möglich, die über die GOÄ-Analogsätze hinausgehen, sofern der Patient vorab schriftlich zustimmt. Häufig erzielen Dermatologen Honorare von 200 bis 800 EUR pro Laser-Sitzung.

Worauf Dermatologen besonders achten sollten

Dermatologen sollten für alle ästhetischen Leistungen schriftliche Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ abschließen, da PKV-Kassen für rein ästhetische Eingriffe häufig die Übernahme ablehnen und der Patient dann direkt zahlen muss. Ärzteversichert empfiehlt, ästhetisch-dermatologische Tätigkeiten in der Berufshaftpflicht als eigenen Leistungsbereich anzumelden.

Typische Fehler bei Dermatologen

Ein häufiger Fehler ist das Fehlen schriftlicher Honorarvereinbarungen bei ästhetischen Leistungen, was zu Streitigkeiten über die Zahlungspflicht führt. Zweiter Fehler: Dermatologen vergessen die separate Abrechnung von Verbandsmaterial, Lokalanästhetika und Laserentfernung-Nachsorge nach § 10 GOÄ.

Fazit

Dermatologen erschließen durch korrekte Analogansätze, schriftliche Honorarvereinbarungen und lückenlose Sachkostenabrechnung das volle Potenzial ihrer ästhetischen Tätigkeit. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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