HNO-Ärzte rechnen nach GOÄ in einem Fachgebiet ab, das durch eine hohe Dichte an diagnostischen und kleinoperativen Leistungen geprägt ist. Die korrekte Abrechnung audiologischer Tests, endoskopischer Untersuchungen und ambulanter Eingriffe entscheidet wesentlich über die Praxisrentabilität.
Das Wichtigste in Kürze
- Audiometrische Untersuchungen (Tonschwellenaudiometrie GOÄ 1403, Sprachaudiometrie GOÄ 1404) sind eigenständige abrechenbare Leistungen
- Endoskopische HNO-Untersuchungen (GOÄ 1415, 1417) müssen separat ausgewiesen werden und dürfen nicht in der Grundleistung aufgehen
- Ambulante Tonsillektomien, Paukendrainagen und Polypektomien werden nach GOÄ-Kapitel L mit ambulantem Operations-Zuschlag abgerechnet
GOÄ-Abrechnung speziell für HNO-Ärzte
HNO-Ärzte, die umfangreiche audiologische Diagnostik betreiben, nutzen die GOÄ-Kapitel A (Untersuchungen) und M (Laborleistungen) für Tonschwellenaudiometrie (GOÄ 1403: Einfachsatz 23,31 EUR), Sprachaudiometrie (GOÄ 1404: 30,04 EUR) und Tympanometrie (GOÄ 1409: 7,58 EUR). Komplette Hörtest-Pakete erzielen mit Steigerungsfaktoren Honorare von 120 bis 200 EUR.
Endoskopische Untersuchungen (GOÄ 1415: Nasenendoskopie 21,20 EUR einfach; 1417: Nasennebenhöhlenendoskopie 44,55 EUR einfach) sind eigenständig abrechenbar und nicht in der allgemeinen Untersuchung inbegriffen. Bei Privatpatienten können Steigerungsfaktoren von 2,3 oder darüber hinaus angesetzt werden, sofern zeitlicher und technischer Aufwand dies begründen. Paukendrainagen ambulant (GOÄ 1588) erzielen mit 2,3-fachem Faktor plus ambulantem Operations-Zuschlag Honorare von 80 bis 130 EUR.
Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten
HNO-Ärzte sollten bei ambulant-operativen Leistungen systematisch prüfen, ob der ambulante Operations-Zuschlag (A2 bis A7) ansetzbar ist. Ärzteversichert empfiehlt, für HNO-operative Leistungen eine Standardabrechnungsvorlage zu erstellen, die alle anfallenden Nebenleistungen (Materialkosten, Anästhesiebestandteile) zuverlässig erfasst.
Typische Fehler bei HNO-Ärzten
Ein verbreiteter Fehler ist das Unterlassen der separaten Abrechnung von endoskopischen Untersuchungen, die in die allgemeine Konsultation eingebettet werden, obwohl sie eigene GOÄ-Ziffern haben. Zweiter Fehler: Audiologisches Testmaterial (Impedanzsonden, Einmalmaterial) wird nicht nach § 10 GOÄ berechnet.
Fazit
HNO-Ärzte erschließen durch systematische Einzelabrechnung diagnostischer Tests, Endoskopien und ambulant-operativer Leistungen das volle GOÄ-Potenzial ihrer Fachrichtung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- KBV – Privatärztliche Abrechnung HNO
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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