Kardiologen erzielen durch hochwertige diagnostische und interventionelle Leistungen ein erhebliches GOÄ-Privathonorar-Potenzial. Korrekt abgerechnete Echokardiographien (GOÄ 423/424), Herzkatheteruntersuchungen (GOÄ 5160) und PCI-Eingriffe (Analogansatz) erzielen pro Privatpatient mehrere hundert bis über 1.000 Euro Honorar.

Kardiologen rechnen Echokardiographie nach GOÄ 423/424 mit 2,3-fachem Steigerungssatz bei rund 135 Euro pro 2D-Echo ab. Linksherzkatheter erzielen 569 Euro, PCI-Eingriffe per BÄK-Analogempfehlung 600 bis 1.200 Euro. Kontrastmittel- und Sachkosten sind nach § 10 GOÄ separat zu berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Echokardiographie GOÄ 423 (1D) und 424 (2D): Einfachsatz 30,04 Euro bzw. 58,93 Euro, mit 2,3-fachem Steigerungsfaktor rund 135 Euro pro 2D-Echo.
  • Stress-Echokardiographie: Kombination aus Belastungs-EKG (GOÄ 651) und 2D-Echo (GOÄ 424) erzielt 200 bis 350 Euro pro Untersuchung.
  • Linksherzkatheter (GOÄ 5160): Einfachsatz 247,54 Euro, mit 2,3-fachem Faktor 569,34 Euro pro Untersuchung.
  • PCI-Eingriffe: nach BÄK-Analogempfehlung 600 bis 1.200 Euro je Intervention.
  • Sachkosten getrennt: Kontrastmittel 80 bis 150 Euro, Kathetermaterial separat nach § 10 GOÄ.

GOÄ-Abrechnung speziell für Kardiologen

Kardiologen rechnen Echokardiographien nach GOÄ Nr. 423 (eindimensionale Echokardiographie, Einfachsatz 30,04 Euro) und Nr. 424 (zweidimensionale Echokardiographie, Einfachsatz 58,93 Euro) ab. Mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich 135,53 Euro für die 2D-Echokardiographie. Stress-Echokardiographie (Ergometrie plus Echo) erzielt Kombinations-Honorare von 200 bis 350 Euro.

Herzkatheteruntersuchungen werden nach GOÄ Nr. 5160 (diagnostische Linksherzkatheterisierung, Einfachsatz 247,54 Euro) abgerechnet; mit 2,3-fachem Faktor 569,34 Euro. Hinzu kommen Kontrastmittelkosten (§ 10 GOÄ, ca. 80 bis 150 Euro) und Einmalkathetermaterial. PCI-Eingriffe erzielen nach GOÄ-Analogansatz Honorare von 600 bis 1.200 Euro; die exakte Abrechnung richtet sich nach der BÄK-Analogempfehlung.

Was Kardiologen konkret tun können

  • Langzeit-EKG getrennt abrechnen: Anlage (GOÄ 659) und Auswertung (GOÄ 660) sind eigenständige Leistungen und beide pro Patient ansetzbar.
  • Langzeit-Blutdruck separat ausweisen: Anlage (GOÄ 654) und Auswertung (GOÄ 655) je gesondert abrechnen.
  • Echo und Beratung trennen: Sonographische Leistung (GOÄ 424) und Beratungsziffer (GOÄ 1) nicht zusammenfassen, beides ist eigenständig erstattungsfähig.
  • Sachkosten konsequent erfassen: Kontrastmittel, Katheter und Einmalmaterial nach § 10 GOÄ separat berechnen; das spart pro Herzkatheter 80 bis 150 Euro Mindereinnahmen.
  • Abrechnungssoftware nutzen: Strukturierte Software für kardiologische Privatpatienten erfasst alle GOÄ-Ziffern eines Check-ups automatisch.

Typische Fehler bei Kardiologen

Ein häufiger Fehler ist das Zusammenfassen von Echo und Beratung in einer einzigen Grundziffer, obwohl beide Leistungen eigenständig abrechenbar sind. Zweiter Fehler: Kontrastmittelkosten bei Herzkatheteruntersuchungen werden nicht separat nach § 10 GOÄ berechnet, was pro Eingriff 80 bis 150 Euro Mindereinnahmen bedeutet. Dritter Fehler: Stress-Echokardiographie wird als einfaches Belastungs-EKG abgerechnet, statt die Kombination aus GOÄ 651 plus GOÄ 424 anzusetzen.

Wann gilt das nicht?

Für gesetzlich versicherte Patienten gilt die EBM-Abrechnung statt GOÄ. Für Selektivverträge gelten gesondert vereinbarte Honorarvereinbarungen; hier ist die GOÄ-Logik nicht anwendbar. Bei stationären Behandlungen im Krankenhaus greift das DRG-System, nicht die GOÄ.

Fazit

Kardiologen schöpfen das GOÄ-Potenzial durch präzise Einzelabrechnung diagnostischer Leistungen, Langzeitstudien und interventioneller Eingriffe mit lückenloser Sachkostenerfassung aus. Ärzteversichert berät Kardiologen zu Berufshaftpflicht- und Praxisabsicherung rund um diagnostische und interventionelle Verfahren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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