Neurologen rechnen nach GOÄ Leistungen ab, die durch apparative Diagnostik (EEG, EMG, evozierte Potenziale) und zeitintensive Beratungsleistungen geprägt sind. Die korrekte Abrechnung dieser neurologischen Spezialuntersuchungen ist entscheidend für die Praxisrentabilität.
Das Wichtigste in Kürze
- EEG-Untersuchungen (GOÄ 827, 828) und EMG/ENG-Leistungen (GOÄ 838-840) erzielen attraktive Privathonorar-Pakete
- Neuropsychologische Testverfahren und Demenz-Screenings sind GOÄ-Analogleistungen mit gutem Privatumsatzpotenzial
- Botulinumtoxin-Injektionen für neurologische Indikationen (Spastik, Dystonie) werden nach GOÄ-Analogziffer abgerechnet
GOÄ-Abrechnung speziell für Neurologen
Neurologen rechnen EEG-Ableitungen nach GOÄ Nr. 827 (EEG-Ableitung, Einfachsatz 32,30 EUR) und Nr. 828 (EEG-Auswertung, Einfachsatz 18,40 EUR) ab. Beide Ziffern sind separat zu berechnen. Mit 2,3-fachem Faktor erzielt das EEG-Gesamtpaket 116,91 EUR. Schlaf-EEG (GOÄ 833) erzielt mit 2,3-fachem Faktor 243,64 EUR.
Elektrophysiologische Untersuchungen (EMG nach GOÄ 838 und 839, ENG nach GOÄ 840) werden nach Muskel- und Nervenanzahl abgerechnet; jeder zusätzliche Muskel oder Nerv erhöht das Honorar. Ein umfassendes Polyneuropathie-Screening mit EMG/ENG von vier Gliedmaßen kann Honorare von 200 bis 400 EUR erzielen. Botulinumtoxin-Injektionen für Spastik und Dystonie werden nach GOÄ-Analogansatz (analog Nr. 1491) abgerechnet.
Worauf Neurologen besonders achten sollten
Neurologen sollten für EEG und EMG-Leistungen separate Protokolle führen, die die gemessenen Kanäle und Nerven dokumentieren und damit den abgerechneten Umfang belegen. Ärzteversichert empfiehlt, für Botulinumtoxin-Behandlungen eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abzuschließen, sofern die PKV-Erstattung nicht sicher ist.
Typische Fehler bei Neurologen
Ein häufiger Fehler ist das Zusammenfassen von EEG-Ableitungsleistung und -auswertung in eine einzige Ziffer, obwohl beide separat abrechenbar sind. Zweiter Fehler: Neurologen vergessen, bei Botulinumtoxin-Behandlungen das Toxin-Material (§ 10 GOÄ) in Rechnung zu stellen, da dieses erhebliche Materialkosten verursacht.
Fazit
Neurologen erschließen das volle GOÄ-Potenzial durch systematische Einzelabrechnung aller apparativen Leistungen mit lückenloser Materialkosten-Erfassung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- KBV – Privatärztliche Abrechnung Neurologie
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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