Notfallmediziner sind in der GOÄ-Abrechnung mit einer besonderen Situation konfrontiert: Viele Einsätze im Rettungsdienst werden nicht nach GOÄ, sondern nach spezifischen Rettungsdienstgebühren abgerechnet. Für privatärztliche Notfälle und Hausbesuche bietet die GOÄ jedoch erhebliche Zuschlagsmöglichkeiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Notfallzuschläge (GOÄ §8 und spezifische Zuschlagsziffer E) erhöhen das Honorar bei unvorhergesehenen dringlichen Behandlungen außerhalb der Sprechstundenzeit erheblich
- Hausbesuche und Visiten in besonderen Situationen werden nach GOÄ gesondert vergütet
- Reanimationsleistungen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen erzielen nach GOÄ eigenständige Honorare
GOÄ-Abrechnung speziell für Notfallmediziner
Notfallmediziner, die außerhalb der regulären Sprechstundenzeit oder in Notfällen tätig werden, können den Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag nach GOÄ § 8 geltend machen. Dieser Zuschlag beträgt je nach Uhrzeit 3,84 EUR (Nacht werktags), 6,41 EUR (Wochenende) oder 12,82 EUR (Feiertage) und wird zu jeder Gebührenziffer addiert.
Hausbesuche werden nach GOÄ Nr. 50 (einfacher Besuch, Einfachsatz 10,72 EUR) abgerechnet, wobei mit 2,3-fachem Faktor 24,66 EUR entstehen. Bei Notfallbesuchen kann zusätzlich Wegegeld nach § 8 GOÄ angesetzt werden. Reanimationsleistungen (GOÄ Nr. 429, 430, 431) sind eigenständige Ziffern: Kardiopulmonale Reanimation (GOÄ 430, Einfachsatz 25,64 EUR, mit 2,3-fachem Faktor 58,97 EUR).
Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten
Notfallmediziner, die privat liquidieren (z.B. als Belegarzt oder in Privatpraxis mit Notfalldienst), sollten Nacht- und Feiertagszuschläge konsequent ansetzen, da diese häufig vergessen werden. Ärzteversichert empfiehlt, für den Einsatz im Rettungsdienst die versicherungsrechtlichen Besonderheiten zu klären, da die Berufshaftpflicht bei Notarzteinsätzen möglicherweise andere Deckungssummen erfordert als die Praxistätigkeit.
Typische Fehler bei Notfallmedizinern
Ein häufiger Fehler ist das Unterlassen des Nacht- und Feiertagszuschlags bei Privatpatienten, weil der Zuschlag im Alltagsstress vergessen wird. Zweiter Fehler: Notfallmediziner, die im Privatbereich Hausbesuche durchführen, vergessen das Wegegeld nach § 8 GOÄ.
Fazit
Notfallmediziner nutzen das GOÄ-Potenzial durch konsequente Anwendung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen und separater Abrechnung aller Sofortmaßnahmen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- Gesetze im Internet – Gebührenordnung für Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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