Onkologen rechnen in einem der komplexesten GOÄ-Bereiche ab: Chemotherapie-Applikationen, Infusionstherapien mit hochpreisigen Substanzen und Tumornachsorge-Beratungen bieten erhebliches Privathonorar-Potenzial, das aber präzise Dokumentation erfordert.
Das Wichtigste in Kürze
- Infusionen (GOÄ 272-279) und Injektionen (GOÄ 252-257) sind eigenständig abrechenbare Leistungen, die bei jeder Chemotherapie-Gabe anfallen
- Tumornachsorge-Beratungen (GOÄ 3 oder 34) erzielen bei zeitintensiven onkologischen Gesprächen attraktive Honorare
- Biopsien und Stanzbiopsien (GOÄ 315, 316 analog) sind eigenständig abrechenbar und nicht in der allgemeinen Untersuchung inbegriffen
GOÄ-Abrechnung speziell für Onkologen
Onkologen, die Chemotherapien ambulant verabreichen, rechnen pro Infusion nach GOÄ Nr. 272 (erste Infusion, Einfachsatz 11,66 EUR) und Nr. 273 (jede weitere Infusion desselben Tages, Einfachsatz 5,83 EUR) ab. Zusätzlich können die Medikamentenkosten nach § 10 GOÄ, Infusionsmaterialkosten und Überwachungsleistungen separat berechnet werden. Ein kompletter ambulanter Chemotherapietag erzielt Nebenleistungshonorare von 100 bis 200 EUR über den Substanzkosten hinaus.
Ausführliche onkologische Erstberatungen und Aufklärungsgespräche über Diagnose und Therapieoptionen sind GOÄ-pflichtige Leistungen: GOÄ Nr. 34 (Erörterung von Untersuchungsbefunden und Behandlungsmöglichkeiten, min. 20 Minuten, Einfachsatz 17,49 EUR) erzielen mit 2,3-fachem Faktor 40,23 EUR. Bei besonders aufwändigen Gesprächen (z.B. Erstdiagnose Karzinom, Prognose-Aufklärung) ist der 3,5-fache Steigerungsfaktor mit dokumentierter Begründung ansetzbar.
Worauf Onkologen besonders achten sollten
Onkologen sollten die Substanzkosten von Chemotherapeutika nach § 10 GOÄ immer separat ausweisen, da diese nicht durch das Honorar abgedeckt sind. Ärzteversichert empfiehlt, für onkologische Privatpatienten eine strukturierte Abrechnungsroutine zu entwickeln, die alle Nebenleistungen (Infusionsmaterial, Antiemese, Supportivtherapie) erfasst.
Typische Fehler bei Onkologen
Ein häufiger Fehler ist das Fehlen der separaten Abrechnung von Antiemetika-Infusionen als Begleitmedikation zur Chemotherapie, obwohl diese eigene Ziffer (GOÄ 272, 273) und Sachkosten (§ 10 GOÄ) generieren. Zweiter Fehler: Onkologen rechnen Tumor-Board-Teilnahmen nicht nach GOÄ ab, obwohl Beratungsleistungen und Aktenstudium dort abrechenbar sein können.
Fazit
Onkologen optimieren die GOÄ-Abrechnung durch lückenlose Erfassung aller Nebenleistungen bei Infusionstherapien und begründete hohe Steigerungsfaktoren für zeitintensive Beratungsleistungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- KBV – Privatärztliche Abrechnung Onkologie
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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