Orthopäden verfügen durch intraartikuläre Injektionen, Stoßwellentherapien und operative Eingriffe über ein vielfältiges GOÄ-Leistungsspektrum. Besonders IGeL-Leistungen wie Hyaluronsäure-Injektionen oder PRP-Therapien bieten erhebliches Privatumsatzpotenzial.
Das Wichtigste in Kürze
- Intraartikuläre Injektionen (GOÄ 255 oder 302 analog) erzielen mit Materialkosten pro Sitzung Honorare von 80 bis 200 EUR
- Stoßwellentherapie wird nach GOÄ-Analogziffer abgerechnet (analog GOÄ 302a); Honorare von 60 bis 120 EUR pro Sitzung
- PRP-Therapien (Plättchenreiches Plasma) werden als Analogleistungen abgerechnet und erzielen hohe Privatumsätze
GOÄ-Abrechnung speziell für Orthopäden
Orthopäden, die Hyaluronsäure-Injektionen intraartikulär durchführen, rechnen die Injektionsleistung nach GOÄ Nr. 255 (subkutane Injektion, Einfachsatz 4,66 EUR) oder Nr. 302 (Gelenkpunktion, Einfachsatz 12,82 EUR) ab; die Materialkosten für das Hyaluronsäure-Präparat (50 bis 150 EUR pro Ampulle) werden separat nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt. Eine vollständige Hyaluronsäure-Serie mit fünf Injektionen erzielt Gesamthonorare von 400 bis 900 EUR.
Stoßwellentherapien werden nach GOÄ-Analogansatz zu GOÄ 302a (analog) abgerechnet. Die BÄK-Empfehlung für fokussierte Stoßwelle liegt bei einem Honorar von ca. 50 bis 100 EUR einfach; mit Steigerungsfaktor 1,8 bis 2,3 entstehen Honorare von 90 bis 230 EUR. PRP-Behandlungen (GOÄ-Analogziffer für Aufbereitung plus Injektion) erzielen Gesamthonorare von 200 bis 400 EUR je Sitzung.
Worauf Orthopäden besonders achten sollten
Orthopäden sollten für alle IGeL-Leistungen (Hyaluronsäure, PRP, Stoßwelle) vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abschließen, wenn die Leistung nicht oder nicht vollständig von der PKV erstattet wird. Ärzteversichert empfiehlt, für orthopädische operative Eingriffe im ambulanten Bereich konsequent die ambulanten Operations-Zuschläge (GOÄ A2-A7) anzusetzen.
Typische Fehler bei Orthopäden
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der Sachkosten für Einmalmaterialien (Kanülen, Spritzen, Desinfektionsmittel) bei Injektionen. Zweiter Fehler: Orthopäden setzen für Stoßwellentherapie zu niedrige Steigerungsfaktoren an, ohne den technischen Aufwand und die verwendeten Geräte in der Begründung zu dokumentieren.
Fazit
Orthopäden optimieren die GOÄ-Abrechnung durch schriftliche Honorarvereinbarungen für IGeL, begründete Steigerungsfaktoren und lückenlose Sachkostenerfassung bei Injektionen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- KBV – Privatärztliche Abrechnung Orthopädie
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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