Palliativmediziner rechnen Leistungen ab, die stark durch zeitintensive Gespräche, psychosoziale Beratung und Schmerztherapie geprägt sind. Die GOÄ bietet für diese Leistungen Beratungs- und Erörterungsziffern, die bei vollständiger Nutzung attraktive Honorare ermöglichen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausführliche palliativmedizinische Beratungsgespräche werden nach GOÄ Nr. 3 (eingehende Beratung) oder GOÄ Nr. 34 (Erörterung) abgerechnet; bei besonderem Aufwand ist der 3,5-fache Steigerungsfaktor mit Begründung möglich
- Schmerztherapeutische Leistungen (Katheteranlage, Infusionen) sind eigenständig abrechenbare GOÄ-Leistungen
- Hausbesuche in der SAPV erzielen nach GOÄ Besuches- und Wegegeld-Komponenten
GOÄ-Abrechnung speziell für Palliativmediziner
Palliativmediziner, die tiefgehende Gespräche zu Therapiebegrenzung, Lebensqualität und Prognose führen, können diese nach GOÄ Nr. 34 (Erörterung der Untersuchungsergebnisse und wesentlicher Behandlungsmaßnahmen, mind. 20 Minuten, Einfachsatz 17,49 EUR) abrechnen. Mit 3,5-fachem Steigerungsfaktor und schriftlicher Begründung (emotionale Belastung, Komplexität) ergibt sich 61,22 EUR für ein einzelnes Gespräch. Mehrere solcher Gespräche pro Hausbesuch können jeweils separat abgerechnet werden.
Schmerztherapeutische Katheteranlagen (Periduralkatheter, Port-System-Nutzung) werden nach GOÄ-Kapitel C (operative Leistungen) und GOÄ Nr. 476 (Periduralanalgesie) abgerechnet. Kontinuierliche Infusionen über Pumpen werden nach GOÄ Nr. 272 (erste Infusion) plus Nr. 273 (jede weitere) plus Wechselleistung abgerechnet.
Worauf Palliativmediziner besonders achten sollten
Palliativmediziner sollten bei SAPV-Hausbesuchen neben dem Besuchshonorar (GOÄ 50, 51) auch Wegegeld (§ 9 GOÄ) und Nacht- oder Feiertagszuschläge (§ 8 GOÄ) konsequent ansetzen. Ärzteversichert empfiehlt, für palliativmedizinische Gespräche die Dokumentation der Gesprächsinhalte und -dauer als Grundlage für begründete Steigerungsfaktoren zu nutzen.
Typische Fehler bei Palliativmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Verwendung des einfachen Beratungshonorars (GOÄ 1) für palliativmedizinische Gespräche, obwohl GOÄ Nr. 34 den deutlich höheren Steigerungsfaktor für zeitintensive Erörterungen ermöglicht. Zweiter Fehler: Wegegeld und Nacht-Zuschläge werden bei Hausbesuchen vergessen.
Fazit
Palliativmediziner nutzen das GOÄ-Potenzial durch begründete hohe Steigerungsfaktoren für zeitintensive Beratungsleistungen und lückenlose Abrechnung aller Besuchs- und Wegegeldkomponenten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- Gesetze im Internet – Gebührenordnung für Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →