Psychiater rechnen nach GOÄ hauptsächlich Gesprächsleistungen ab und haben durch die Psychotherapie-Ziffern ein spezifisches Abrechnungsrepertoire. Die korrekte Zuordnung psychotherapeutischer Sitzungen zu den Ziffern 860 bis 865 ist entscheidend für die Praxisrentabilität.
Psychiater rechnen die psychiatrische Untersuchung (GOÄ 804) mit 2,3-fachem Faktor bei rund 82 Euro ab; psychotherapeutische Sitzungen (GOÄ 860 bis 865) erzielen 80 bis 160 Euro je Sitzung. Forensisch-psychiatrische Gutachten bringen je nach Umfang 500 bis 1.500 Euro. Entscheidend ist die korrekte Verfahrens- und Zeitzuordnung der Psychotherapie-Ziffern statt der allgemeinen Beratungsziffer.
Das Wichtigste in Kürze
- Psychiatrische Gesprächsleistungen werden nach GOÄ Nr. 804 (psychiatrische Untersuchung) und Nr. 806 (Befunderhebung) abgerechnet
- Psychotherapeutische Sitzungen erzielen nach GOÄ Nr. 860-865 Honorare von 80 bis 160 EUR je Sitzung bei 2,3-fachem Faktor
- Psychiatrische Gutachten werden nach GOÄ-Ziffern für Gutachtenleistungen abgerechnet und erzielen attraktive Stundensätze
GOÄ-Abrechnung speziell für Psychiater
Psychiater rechnen psychiatrische Untersuchungen nach GOÄ Nr. 804 (psychiatrische Untersuchung, Einfachsatz 35,53 EUR) und Nr. 806 (Befunderhebung mit Testverfahren, Einfachsatz 26,23 EUR) ab. Mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt die psychiatrische Untersuchung 81,72 EUR. Psychotherapeutische Einzel-Sitzungen werden nach GOÄ Nr. 860 (tiefenpsychologische Kurztherapie, 50 Minuten, Einfachsatz 69,03 EUR) abgerechnet; mit 2,3-fachem Faktor 158,77 EUR.
Psychiatrische Gutachten (Schuldfähigkeit, Betreuungsrecht, Rentenversicherung) werden nach GOÄ Nr. 85 (Schriftlicher Bericht, bis 5 Seiten: Einfachsatz 17,49 EUR) und Nr. 80 (gutachterliche Stellungnahme, Einfachsatz 57,83 EUR) plus zeitbasierte Zeugnis-Ziffern (GOÄ 83, Einfachsatz 20,61 EUR pro angefangene Stunde) abgerechnet. Ein umfangreiches forensisch-psychiatrisches Gutachten mit 20 Stunden Zeitaufwand erzielt Honorare von 500 bis 1.500 EUR.
Was Psychiater konkret tun können
- Psychotherapie-Ziffer korrekt wählen: Die Ziffer 860 bis 865 hängt vom Verfahren (tiefenpsychologisch, verhaltenstherapeutisch, gesprächspsychotherapeutisch) und der Sitzungsdauer ab; sie bringt deutlich mehr als die allgemeine Beratungsziffer GOÄ 1.
- Testdiagnostik separat abrechnen: Standardisierte Tests (PHQ-9, HAMD) nach GOÄ-Analogziffer eigenständig ansetzen.
- Gutachten-Honorar vorab klären: Bei Gerichtsgutachten gilt das JVEG, dessen Sätze oft unter den GOÄ-Honoraren liegen; bei Privataufträgen vorab schriftliche Honorarvereinbarung treffen.
- Steigerungsfaktor begründen: Über den 2,3-fachen Satz hinausgehende Faktoren erfordern eine schriftliche Begründung je Leistung.
- Zeitbasierte Ziffern nutzen: Bei umfangreichen Gutachten die Zeit-Ziffer GOÄ 83 pro angefangene Stunde konsequent ansetzen.
Wann gilt das nicht?
Für gesetzlich versicherte Patienten gilt die EBM-Abrechnung statt der GOÄ; psychotherapeutische Richtlinienverfahren werden dort nach genehmigtem Antrag über die KV abgerechnet. Bei stationären Behandlungen greift das pauschalierende Entgeltsystem PEPP, nicht die GOÄ.
Typische Fehler bei Psychiatern
Ein häufiger Fehler ist die Verwendung der allgemeinen Beratungsziffer (GOÄ 1) für psychotherapeutische Sitzungen, obwohl die spezifischen Psychotherapie-Ziffern (860-865) deutlich höhere Honorare ergeben. Zweiter Fehler: Psychiater vergessen, Testdiagnostik (standardisierte Tests wie PHQ-9, HAMD) nach GOÄ-Analogziffer separat abzurechnen.
Fazit
Psychiater erschließen das GOÄ-Potenzial durch präzise Verwendung der Psychotherapie-Ziffern, begründete Steigerungsfaktoren und separate Abrechnung von Testdiagnostik. Ärzteversichert berät Psychiaterinnen und Psychiater zu Berufshaftpflicht- und Praxisabsicherung rund um Gespräch, Psychotherapie und Gutachtertätigkeit. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
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