Rechtsmediziner rechnen ihre Leistungen gegenüber unterschiedlichen Auftraggebern ab: Gerichten und Staatsanwaltschaften (nach JVEG), Versicherungen und Privatpersonen (nach GOÄ) sowie Behörden. Die Kenntnis beider Abrechnungssysteme ist für Rechtsmediziner unabdingbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichtlich bestellte Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet; der Stundensatz für Sachverständige der Kategorie M3 beträgt 120 EUR
  • Privatgutachten für Versicherungen und Privatpersonen werden nach GOÄ abgerechnet und erzielen höhere Honorare als JVEG-Sätze
  • Obduktionen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 87 StPO) werden nach JVEG-Sondertabelle vergütet

GOÄ-Abrechnung speziell für Rechtsmediziner

Rechtsmediziner, die Privatgutachten für Versicherungen oder Privatpersonen erstellen, rechnen nach GOÄ Nr. 80 (gutachterliche Stellungnahme, Einfachsatz 57,83 EUR), Nr. 85 (schriftlicher Bericht, Einfachsatz je nach Umfang) und Nr. 83 (je angefangene Stunde für das Aktenstudium, Einfachsatz 20,61 EUR) ab. Ein umfangreiches Privatgutachten mit 15 Stunden Arbeitsaufwand erzielt bei 2,3-fachem Faktor Honorare von 800 bis 1.200 EUR.

Klinisch-forensische Untersuchungen im Bereich Gewaltopfer-Untersuchung werden nach GOÄ Nr. 5 (eingehende Untersuchung, Einfachsatz 14,57 EUR) und Nr. 1 (Beratung) plus Dokumentationsleistungen abgerechnet. Toxikologische Analysen werden nach GOÄ-Laborkapitel M (Kapitel 4800 ff.) abgerechnet; umfangreiche Screening-Profile erzielen Honorare von 100 bis 300 EUR.

Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten

Rechtsmediziner sollten zwischen JVEG-pflichtigen Leistungen (für Gerichte und Staatsanwaltschaft) und GOÄ-abrechenbaren Leistungen (für Privatpersonen und Versicherungen) klar unterscheiden und keine JVEG-Leistungen nach GOÄ abrechnen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für rechtsmedizinische Gutachtertätigkeiten auf die spezifischen Haftungsrisiken von Sachverständigenleistungen abzustimmen.

Typische Fehler bei Rechtsmediziners

Ein häufiger Fehler ist das Verwenden von JVEG-Sätzen für Privatgutachten, obwohl die GOÄ höhere Honorare ermöglicht. Zweiter Fehler: Rechtsmediziner vergessen, bei Privatgutachten die Dokumentationskosten (Schreibgebühren, Kopierkosten nach § 10 GOÄ) separat anzusetzen.

Fazit

Rechtsmediziner optimieren ihre Vergütung durch klare Abgrenzung zwischen JVEG-Leistungen und GOÄ-Privatgutachten sowie durch lückenlose Dokumentations- und Materialkosten-Abrechnung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →