Zahnärzte rechnen nicht nach GOÄ, sondern nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Für Privatpatienten und Kassenpatienten mit privatzahnärztlichen Wunschleistungen bietet die GOZ erhebliches Honorarpotenzial, das durch Steigerungsfaktoren und Analogziffern ausgeschöpft werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GOZ 2012 (seit 2012 in Kraft) ist die Grundlage der privatärztlichen Zahnarztvergütung; der Steigerungsfaktor reicht vom 1-fachen bis zum 3,5-fachen Satz
  • Ästhetische Leistungen (Veneers, Bleaching, Zahninlays in Keramik) werden nach GOZ oder nach Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ abgerechnet
  • Analogziffern nach § 6 Abs. 1 GOZ sind für Leistungen notwendig, die in der GOZ nicht explizit gelistet sind (z.B. Digitale Volumentomographie)

GOZ-Abrechnung speziell für Zahnärzte

Zahnärzte rechnen Füllungen, Kronen und Brücken nach GOZ-Leistungsverzeichnis ab. Keramische Restaurationen (Vollkeramikkrone) erzielen mit GOZ Nr. 2210 (Einfachsatz 77,19 EUR) plus Materialzuschlag (Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ) Gesamthonorare von 400 bis 1.200 EUR je Krone. Implantate werden nach GOZ-Analogziffer sowie separaten Honorarvereinbarungen abgerechnet; Implantat-Einbringen (GOZ 9000 analog) erzielt Honorare von 400 bis 800 EUR je Implantat.

Bleaching-Behandlungen sind in der GOZ nicht explizit aufgeführt und werden nach § 2 GOZ-Honorarvereinbarung abgerechnet. Marktübliche Preise liegen bei 400 bis 800 EUR für ein vollständiges Bleaching. DVT (Digitale Volumentomographie) wird nach GOZ § 6 Abs. 1 Analogansatz abgerechnet; die BZÄK empfiehlt Analogziffern für verschiedene DVT-Protokolle.

Worauf Zahnärzte besonders achten sollten

Zahnärzte sollten für alle Leistungen nach § 2 GOZ (Honorarvereinbarungen) vor Behandlungsbeginn schriftliche Vereinbarungen mit dem Patienten abschließen, da sonst nur der GOZ-Höchstsatz (3,5-fach) berechnet werden darf. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für implantologische Leistungen auf ausreichende Deckungssummen zu prüfen, da Implantat-Komplikationen die häufigsten kostspieligen Schadenfälle in der Zahnarztpraxis sind.

Typische Fehler bei Zahnärzten

Ein häufiger Fehler ist das Fehlen schriftlicher Honorarvereinbarungen vor ästhetischen Behandlungen, was dazu führt, dass Leistungen nur zum GOZ-Höchstsatz abgerechnet werden dürfen und damit weit unter den Marktpreisen bleiben. Zweiter Fehler: Zahnärzte vergessen, Materialmehrkosten (hochwertige Keramik, Zirkon) nach § 9 GOZ separat auszuweisen.

Fazit

Zahnärzte erschließen das volle GOZ-Potenzial durch schriftliche Honorarvereinbarungen für ästhetische Leistungen, aktuelle Analogziffern für neue Technologien und lückenlose Materialkostenabrechnung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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