Anästhesisten arbeiten überwiegend in stationären oder belegärztlichen Strukturen, wobei die Vergütung stark davon abhängt, ob sie als angestellte Krankenhausärzte, als niedergelassene Belegärzte oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind. Wer die spezifischen Abrechnungsregeln nicht kennt, verliert insbesondere bei der zeitabhängigen Vergütung für Narkoseleistungen erhebliche Honoraranteile.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeitbezogene Narkoseziffern (GOP 05330 ff.) müssen minutengenau dokumentiert werden, da bereits kleine Fehler zu Honorarkürzungen führen
  • Niedergelassene Anästhesisten mit Belegabteilungen profitieren von der extrabudgetären Vergütung, die außerhalb des Regelleistungsvolumens liegt
  • Zusatzkennzeichnungen und Begleitbetreuungsleistungen sind häufig unterabgerechnet

Honorar-Optimierung speziell für Anästhesisten

Niedergelassene Anästhesisten, die belegärztlich tätig sind, rechnen ihre Leistungen nach dem EBM im belegärztlichen Bereich ab. Die GOP 05310 (Zuschlag für Narkoseleistungen) und die zeitabhängigen Ziffern GOP 05330 bis 05372 sind das Kernstück der Abrechnung. Dabei gilt: Pro angefangene 15 Minuten Narkosedauer wird ein Zuschlag abgerechnet; fehlende Minutenangaben im Anästhesieprotokoll führen direkt zu Streichungen bei der KV-Prüfung.

Anästhesisten in der Niederlassung erreichen typische Jahresumsätze von 250.000 bis 450.000 EUR, abhängig vom OP-Volumen des Belegkrankenhauses. Im Vergleich zu hausärztlichen Kollegen haben sie zwar keine budgetierten Grundpauschalen, dafür aber höhere Einzelleistungsvergütungen je Fall. Die Beobachtungszeiten nach Narkose (GOP 05350) sowie präoperative Untersuchungen (GOP 05320) sind besonders häufig vergessen und sollten systematisch erfasst werden.

Worauf Anästhesisten besonders achten sollten

Anästhesisten mit Belegbetten sollten sicherstellen, dass die Narkoseprotokolle lückenlos geführt und die Abrechnungsdaten zeitnah an die KV übermittelt werden. Korrekturabrechnungen sind zwar möglich, verursachen aber Mehraufwand und erhöhen das Prüfrisiko. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen eines Versicherungsgesamtkonzepts auch die Betriebshaftpflicht für belegärztliche Tätigkeiten zu prüfen, da die Haftungsrisiken bei Narkosekomplikationen erheblich sind.

Typische Fehler bei Anästhesisten

Ein klassischer Fehler ist die fehlende Dokumentation der Prämedikation als eigenständige abrechenbare Leistung. Viele Anästhesisten behandeln das Aufklärungsgespräch als Teil der Narkose, obwohl die GOP 05310 als gesonderte Ziffer abgerechnet werden kann. Ein weiterer Fehler besteht darin, Schmerztherapieleistungen im Aufwachraum nicht konsequent zu kodieren; diese sind zeitintensiv, aber gut vergütet und oft unterrepräsentiert in der Abrechnung.

Fazit

Anästhesisten, die ihre zeitbezogenen Leistungen minutengenau dokumentieren und alle zulässigen Zusatzziffern ausschöpfen, können ihren Quartalserlös spürbar steigern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

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