Arbeitsmediziner haben eine besondere Ausgangslage für IGeL-Leistungen: Ihre Auftraggeber sind in der Regel Unternehmen, nicht Patienten. Das bedeutet, dass viele Zusatzleistungen als Betriebsvereinbarung oder als Pauschalleistungsvertrag direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden können, ohne dass der einzelne Arbeitnehmer zahlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Erweitertes Gesundheits-Screening für Mitarbeiter (über die Pflichtuntersuchungen nach G-Grundsätzen hinaus) kann als Betriebsvereinbarung direkt mit dem Unternehmen abgerechnet werden
- Stressdiagnostik, Burnout-Prävention und psychische Gefährdungsbeurteilungen sind wachsende Selbstzahlerfelder, die von Unternehmen zunehmend nachgefragt werden
- Reisemedizinische Untersuchungen für entsandte Mitarbeiter bei Auslandsreisen sind eine klassische Selbstzahlerleistung, die direkt mit dem Unternehmen abgerechnet wird
IGeL-Leistungen speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner können ihr IGeL-Portfolio in zwei Richtungen entwickeln: Zusatzleistungen für Mitarbeiter, die das Unternehmen bezahlt, und persönliche Gesundheitsleistungen für Einzelpersonen. Im betrieblichen Bereich sind erweiterte Herz-Kreislauf-Screenings, psychische Gesundheitstests und Stressmanagement-Kurse Leistungen, die Unternehmen als Benefit für ihre Mitarbeiter buchen. Typische Kosten pro Mitarbeiter und Leistungspaket: 80 bis 200 EUR.
Für die individuelle IGeL-Abrechnung kommen reisemedizinische Beratungen besonders in Frage. Mitarbeiter, die für ihr Unternehmen in tropische Länder reisen, benötigen spezifische Impfungen und Reisemedizinische Beratungen; der Arbeitgeber erstattet diese Kosten oft. Als Betriebsarzt ist man die natürliche Anlaufstelle für diese Beratungen; eine reisemedizinische Konsultation für 50 bis 80 EUR plus Impfstoffkosten ist ein planbares Erlösfeld.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Arbeitsmediziner müssen bei Selbstzahlerleistungen für Mitarbeiter die Schweigepflicht besonders ernst nehmen. Auch wenn der Arbeitgeber die Leistung bezahlt, hat er keinen Anspruch auf Ergebnisse der Untersuchungen; der Arzt darf dem Unternehmen nur die Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit mitteilen, nicht die Diagnose. Ärzteversichert empfiehlt, diese Grenze klar in Betriebsarztverträgen zu regeln.
Typische Fehler bei Arbeitsmediziner
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Trennung zwischen betriebsärztlichen Pflichtleistungen (vom Unternehmen vergütet) und freiwilligen Zusatzleistungen (separat zu berechnen). Wenn Arbeitsmediziner Zusatzscreenings pauschal in den Betreuungsvertrag integrieren, vergeben sie Erlöspotenzial. Jede Zusatzleistung, die über den Pflichtumfang hinausgeht, sollte separat ausgewiesen und berechnet werden.
Fazit
Arbeitsmediziner, die ihr betriebliches Gesundheitsmanagement-Angebot systematisch ausbauen und klar vom Pflichtleistungsumfang abgrenzen, erschließen erhebliche Zusatzerlöse. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Arbeitsmedizin und IGeL
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Betriebliche Gesundheitsförderung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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