Rechtsmediziner können neben JVEG-pflichtigen Gerichtsgutachten auch privat beauftragte Leistungen für Versicherungen, Anwaltskanzleien und Privatpersonen anbieten. Diese Selbstzahlerleistungen erzielen deutlich höhere Honorare als staatlich regulierte JVEG-Sätze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Privatgutachten für Versicherungen (z.B. Unfallkausalität, BU-Begutachtung) werden nach GOÄ abgerechnet und erzielen Honorare von 500 bis 2.500 EUR je nach Umfang
  • Alkohol- und Drogenscreenings für private Auftraggeber (Arbeitgeber, Führerscheinstellen) sind nach GOÄ-Laborkapitel M abrechenbar; marktübliche Paketpreise liegen bei 80 bis 250 EUR
  • Zweitmeinungs-Gutachten für Anwaltskanzleien in Haftpflichtfällen erzielen als Privatauftrag 150 bis 400 EUR je Stunde

IGeL-Leistungen speziell für Rechtsmediziner

Rechtsmediziner, die Privatgutachten für Versicherungsgesellschaften oder Anwaltskanzleien erstellen, rechnen nach GOÄ ab und erzielen signifikant höhere Honorare als nach JVEG. Ein Kausalitätsgutachten zur Unfallverletzung mit 8 bis 15 Stunden Arbeitsaufwand erzielt nach GOÄ Nr. 80 (gutachterliche Stellungnahme) und Nr. 83 (je angefangene Stunde Aktenstudium, Einfachsatz 20,61 EUR) bei 2,3-fachem Faktor Gesamthonorare von 800 bis 1.800 EUR. Zum Vergleich: Das JVEG-Honorar für die gleiche Leistung läge bei 120 EUR/h (Kategorie M3), also 960 bis 1.800 EUR – GOÄ lohnt sich besonders bei kürzeren Gutachten.

Alkohol- und Drogenscreenings für private Auftraggeber (betriebliches Gesundheitsmanagement, Führerscheinbehörden auf Privatauftrag) sind als Selbstzahlerleistung nach GOÄ-Laborkapitel M (Ziffern 4150 ff.) abrechenbar. Ein komplettes Drogenscreening-Panel (10 Substanzen) plus ärztliche Befundung erzielt Honorare von 120 bis 250 EUR pro Person.

Zweitmeinungsgutachten in Medizinschadensfällen für Anwaltskanzleien werden nach individueller Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abgerechnet; Stundenhonorare von 200 bis 400 EUR sind bei spezialisierten Sachverständigen üblich. Rechtsmediziner mit forensisch-pathologischer Expertise erzielen für Aktengutachten in Todesfallbegutachtungen 600 bis 1.200 EUR.

Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten

Rechtsmediziner müssen bei privatärztlichen Gutachten klar abgrenzen, ob ein öffentlich-rechtlicher Auftrag (Staatsanwaltschaft, Gericht: JVEG) oder ein privatrechtlicher Auftrag (Versicherung, Anwaltskanzlei, Privatperson: GOÄ) vorliegt. Die Abrechnung nach GOÄ für einen gerichtlichen Auftrag ist rechtswidrig. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für gutachterliche Tätigkeiten auf ausreichende Deckungssummen zu prüfen, da Fehler in privaten Sachverständigengutachten Schadensersatzansprüche von Versicherungen oder Prozessparteien begründen können.

Vor Übernahme eines Privatgutachtens sollte eine schriftliche Auftragsbestätigung mit Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ und klarer Leistungsbeschreibung abgeschlossen werden.

Typische Fehler bei Rechtsmediziners

Ein häufiger Fehler ist das Unterschätzen des tatsächlichen Zeitaufwands für Privatgutachten und das Vereinbaren pauschaler Festpreise, die den tatsächlichen Stundenaufwand nicht abdecken. Zweiter Fehler: Rechtsmediziner unterlassen die gesonderte Abrechnung von Reisezeit, Materialkopierkosten und Schreibauslagen nach § 10 GOÄ, was bei aufwändigen Aktengutachten 50 bis 150 EUR zusätzliches Honorar bedeuten kann.

Fazit

Rechtsmediziner optimieren ihre IGeL-Einnahmen durch klare Trennung von JVEG- und GOÄ-Aufträgen, transparente Honorarvereinbarungen und vollständige Abrechnung aller Neben- und Sachkosten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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