Zahnärzte operieren in einem Umfeld, in dem Selbstzahlerleistungen seit Jahrzehnten zum Praxisalltag gehören: Von der professionellen Zahnreinigung über ästhetische Behandlungen bis zu hochwertigen Implantatversorgungen fließt ein erheblicher Anteil des Umsatzes außerhalb des Kassenhonorars. Gleichzeitig gelten besondere Dokumentations- und Aufklärungspflichten, die Zahnärzte konsequenter einhalten müssen als viele andere Fachgruppen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist die häufigste zahnärztliche IGeL-Leistung; ein vollständiges PZR-Paket wird nach GOZ Nr. 1000 ff. mit typischerweise 70 bis 120 EUR abgerechnet.
  • Bleaching und ästhetische Behandlungen unterliegen nach dem ästhetischen Chirurgie-Gesetz strengen Aufklärungspflichten; Zahnärzte brauchen einen dokumentierten Aufklärungsprozess mit Bedenkzeit.
  • Zahnarztpraxen erzielen im Bundesdurchschnitt rund 30 bis 40 Prozent ihres Umsatzes über Privatleistungen und Zuzahlungen; das macht ein solides IGeL-Management zur Kernkompetenz der Praxisführung.

IGeL-Leistungen speziell für Zahnärzte

Anders als in der ärztlichen GOÄ kennt die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) keine explizite IGeL-Kategorie: Fast alle privatärztlichen Zusatzleistungen sind über GOZ-Positionen abrechnungsfähig, soweit sie medizinisch begründbar sind. Typische Selbstzahlerleistungen sind die individuelle Kariesprophylaxe für Erwachsene (Fissurenversiegelung, Fluoridierung), ästhetische Aufhellungsbehandlungen, Kompositverblendungen aus ästhetischen Gründen sowie die ausführliche Schlafapnoe-Vordiagnostik mit Unterkieferprotrusionsschiene. Implantologische Leistungen werden grundsätzlich nach GOZ abgerechnet; ein Implantat inklusive Krone kostet den Patienten im Schnitt 2.000 bis 3.500 EUR pro Regio.

Der entscheidende Unterschied zu rein ärztlichen Praxen: Die Patientenbindung in der Zahnarztpraxis ist langfristig angelegt, sodass ein schlechtes IGeL-Erlebnis (unklare Kosten, Überrumpelung) langfristige Patientenverluste nach sich zieht. Gleichzeitig ist die zahnärztliche Haftpflichtversicherung stark auf handwerkliche Fehler ausgerichtet; Haftpflichtfälle durch mangelhafte Aufklärung über Selbstzahlerleistungen werden von manchen Tarifen anders bewertet.

Worauf Zahnärzte besonders achten sollten

Vor jeder privaten Zusatzleistung muss ein schriftlicher Heil- und Kostenplan (HKP) ausgehändigt werden, der die voraussichtlichen Gesamtkosten ausweist. Bei ästhetischen Leistungen ist eine Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn einzuplanen. Ärzteversichert empfiehlt Zahnarztpraxen, den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht explizit auf ästhetische Behandlungen und Implantatversorgungen zu prüfen: Nicht alle Tarife decken Schäden aus kosmetischen Eingriffen mit derselben Deckungssumme wie die konservative Zahnbehandlung ab.

Typische Fehler bei Zahnärzte

Ein klassischer Fehler ist das Fehlen eines unterschriebenen Heil- und Kostenplans vor der Behandlung; ohne diesen kann die Rechnung nachträglich angefochten werden. Zudem verwechseln viele Praxen die Steigerungsfaktoren: GOZ-Leistungen sind zwischen dem 1- und 3,5-fachen Satz abrechnungsfähig, Betragsüberschreitungen müssen gesondert begründet und vereinbart werden. Ein dritter Fehler betrifft die analoge Abrechnung bei neuen Behandlungsmethoden; wer ohne Begründung analogisiert, riskiert Abrechnungsprüfungen durch PKV-Gesellschaften.

Fazit

Zahnärzte, die IGeL-Leistungen transparent, rechtssicher und mit klarer Kommunikation anbieten, stärken sowohl die Patientenbindung als auch die wirtschaftliche Stabilität ihrer Praxis. Eine regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes ist dabei genauso wichtig wie die korrekte Abrechnung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →