Gynäkologen sind oft sowohl niedergelassen als auch belegärztlich tätig; diese Kombination bedeutet, dass sie bei Erkrankung sowohl den Praxisbetrieb als auch die geplanten Operationen unterbrechen müssen. Der Einkommensausfall ist entsprechend hoch und tritt unmittelbar ein, sobald die Arbeit unterbrochen wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Niedergelassene Gynäkologen mit Belegarzttätigkeit verlieren bei Erkrankung sowohl das Kassenhonorar als auch die OP-Vergütungen; das Krankentagegeld muss beide Einkommensquellen abdecken.
  • Die monatlichen Praxisfixkosten (Personal, Ultraschallgeräte, Raummiete) laufen während der Erkrankung weiter; der Tagessatz muss entsprechend hoch sein.
  • Gynäkologinnen mit Schwangerschaftsabsichten sollten prüfen, ob der Tarif Mutterschutzzeiten absichert oder ob es spezielle Klauseln für Schwangerschaft gibt.

Krankentagegeld speziell für Gynäkologen

Ein typischer niedergelassener Gynäkologe mit Belegarzttätigkeit erzielt ein Nettoeinkommen von 14.000 EUR monatlich. Davon entfallen 8.000 EUR auf das GKV-Honorar aus der Praxis und 6.000 EUR auf die belegärztliche OP-Vergütung. Bei Erkrankung fallen beide Einkommensquellen weg; der tägliche Ausfall beträgt ca. 467 EUR Nettoeinkommen plus ca. 200 EUR Praxisfixkosten = ca. 667 EUR täglich.

Die Karenzzeit sollte für Gynäkologen mit Belegarzttätigkeit maximal 14 Tage betragen; die OP-Vergütungen fallen unmittelbar weg, da OPs nicht verschoben werden können, ohne die Patientin umzuplanen.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Gynäkologen sollten beim Krankentagegeld-Tarif auf eine explizite Regelung für die belegärztliche Tätigkeit achten: Manche Tarife decken nur die niedergelassene Praxistätigkeit, nicht aber den Belegarzt-Anteil. Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen, beide Tätigkeitsanteile im Antrag explizit anzugeben und den Tagessatz entsprechend zu bemessen. Außerdem sollte die Police eine Klausel enthalten, die bei Schwangerschaft des Praxisinhabers die Leistung weiterführt.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Ein häufiger Fehler ist die Unterschätzung der OP-Vergütungen bei der Tagessatzberechnung; diese variablen Einnahmen werden oft nicht in die Kalkulation einbezogen. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Klausel zur Schwangerschaft; weibliche Gynäkologen müssen prüfen, ob ihre Praxisunterbrechung durch Mutterschutz durch das Krankentagegeld oder durch eine separate Regelung abgesichert ist. Drittens vergessen manche Gynäkologen, die Police nach Aufnahme einer weiteren Behandlerin oder Erweiterung der Belegarzttätigkeit anzupassen.

Fazit

Gynäkologen mit kombinierten Einnahmen aus Praxis und Belegarzttätigkeit müssen beide Quellen im Krankentagegeld-Tagessatz berücksichtigen und auf spezifische Vertragsklauseln für die belegärztliche Tätigkeit achten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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