HNO-Ärzte kombinieren häufig die niedergelassene Praxistätigkeit mit belegärztlichen Eingriffen (Tonsillektomie, Septumkorrektur, Paukenröhrchen). Diese operative Komponente bedeutet, dass ein Krankheitsfall nicht nur die Praxis, sondern auch geplante Operationen stoppt. Das Krankentagegeld muss beide Ausfälle abdecken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Niedergelassene HNO-Ärzte mit Belegarzttätigkeit verlieren bei Erkrankung sofort die OP-Vergütungen; diese können 30 bis 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen.
  • Die Karenzzeit sollte für HNO-Ärzte mit operativer Tätigkeit sehr kurz gewählt werden (1 bis 14 Tage), da bereits wenige Krankheitstage erhebliche Einnahmeverluste bedeuten.
  • Das Krankentagegeld deckt vorübergehende Erkrankungen ab; für dauerhaften Verlust der operativen Fähigkeit ist die BU-Versicherung zuständig.

Krankentagegeld speziell für HNO-Ärzte

HNO-Ärzte mit ambulanten OP-Einheiten oder Belegarzttätigkeit haben durch die operative Komponente ein besonders schnell einsetzendes Einkommensrisiko bei Erkrankung. Ein HNO-Arzt mit 12.000 EUR monatlichem Nettoeinkommen (davon 3.000 EUR aus Belegarzt-OPs) benötigt einen Tagessatz von ca. 400 EUR täglich plus ca. 170 EUR Praxisfixkosten = ca. 570 EUR täglich.

Besondere Relevanz hat bei HNO-Ärzten die Absicherung gegen Infektionskrankheiten: Eine Influenza oder COVID-19 kann zu Behandlungsverbot führen, auch wenn der Arzt noch arbeitsfähig wäre. Ein gutes Krankentagegeld zahlt auch in diesem Fall.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte sollten beim Krankentagegeld-Tarif prüfen, ob auch ein ärztliches Tätigkeitsverbot (z.B. durch die Gesundheitsbehörde bei Infektionskrankheit) als Leistungsauslöser gilt; nicht alle Tarife zahlen in diesem Fall. Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, auf diese Klausel zu bestehen, da Tätigkeitsverbote bei HNO-Ärzten durch den engen Patientenkontakt häufiger vorkommen als in anderen Fachrichtungen.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Einbeziehung der Belegarzt-OP-Vergütungen in den Tagessatz; diese werden als "variabel" betrachtet und weggelassen. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Tätigkeitsverbotsklausel; ohne diese zahlt das Krankentagegeld nicht bei behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot. Drittens vergessen manche HNO-Ärzte die jährliche Anpassung des Tagessatzes an das gestiegene Einkommen.

Fazit

HNO-Ärzte mit operativer Belegarzttätigkeit brauchen ein Krankentagegeld, das alle Einkommensquellen abdeckt und auch bei Tätigkeitsverboten leistet; eine kurze Karenzzeit ist unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

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