Anästhesisten sind überwiegend stationär tätig, aber im ambulanten Bereich nimmt die Relevanz der KV-Abrechnung zu: Ambulante Anästhesieleistungen für tagesklinische Eingriffe, Schmerztherapie in niedergelassenen Praxen und Notfallmedizin eröffnen neue Abrechnungsfelder, die spezifische EBM-Kenntnisse erfordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ambulantes Operieren mit Narkose: Anästhesisten, die für ambulante Operationen in Tages-OPs oder Praxiskliniken tätig sind, rechnen über EBM-Ziffern für Anästhesie- und Narkoseleistungen ab, die je nach Dauer und Schwere zwischen 50 und 300 EUR bewertet sind.
  • Schmerztherapie als ambulantes Standbein: Die interdisziplinäre Schmerztherapie bietet Anästhesisten ein eigenständiges ambulantes Abrechnungsfeld, mit Quartalshonorar von 30 bis 80 EUR je Schmerzpatient plus Sachkostenzuschlägen.
  • Belegarztstatus als Einkommensoptimierung: Anästhesisten als Belegärzte können neben dem Kassenhonorar Wahlleistungen für Privatpatienten nach GOÄ abrechnen und so den Privatanteil erheblich steigern.

KV-Abrechnung speziell für Anästhesisten

Die KV-Abrechnung für niedergelassene Anästhesisten ist überschaubar, aber durch hohe Einzelleistungswerte attraktiv. Die EBM-Ziffer 05230 (Anästhesie bei ambulantem Eingriff, bis 30 Minuten) wird mit rund 46 EUR bewertet; bei 10 Eingriffen täglich ergibt das ein Tageshonorar von 460 EUR allein aus der Grundleistung, zuzüglich zeitbezogener Zuschläge für längere Narkosen. Eine kleine Anästhesiepraxis, die für eine Tages-OP-Klinik arbeitet, kann so Quartalsumsätze von 80.000 bis 150.000 EUR erzielen.

Für die Schmerztherapie gelten andere Abrechnungslogiken: Eine Schmerzpraxis mit Kassenzulassung rechnet über die Grundpauschale für schmerztherapeutische Behandlungen (EBM 30700) und spezifische Interventionsziffern (z. B. 30724 für therapeutische Lokalanästhesie) ab. Der Schmerzpatient bringt je Quartal weniger Honorar als ein OP-Patient, aber der Patientenstamm ist stabiler und planbarer. Anästhesisten, die eine Schmerztherapiepraxis planen, sollten die Zusatzweiterbildung "Spezielle Schmerztherapie" vorweisen, da diese Voraussetzung für die entsprechende Abrechnungsgenehmigung ist.

Worauf Anästhesisten besonders achten sollten

Anästhesisten sollten bei ambulanten Narkosen die Aufwachraum-Dokumentation vollständig führen: Bei ambulanten Eingriffen unter Vollnarkose ist das Monitoring der Aufwachphase abrechnungsrelevant und haftungsrechtlich bedeutsam. Außerdem sollten Privatleistungen nach GOÄ (z. B. Aufklärungsgespräch, Anästhesiologie-Visiten) durch schriftliche Honorarvereinbarungen vor dem Eingriff abgesichert werden. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht explizit für ambulante Anästhesieleistungen zu prüfen; nicht alle Standardtarife decken das ambulante Setting außerhalb der Klinik vollumfänglich ab.

Typische Fehler bei Anästhesisten

Ein häufiger Fehler ist das Abrechnen von Anästhesieleistungen ohne vorherige KV-Genehmigung: Für die eigenständige Abrechnung ambulanter Narkosen ist eine spezifische Abrechnungsgenehmigung nach § 135 SGB V erforderlich. Zweiter Fehler: das Vernachlässigen der Postoperativen-Überwachungs-Ziffer (EBM 05310), die bei ambulanten Eingriffen zusätzlich abrechenbar ist. Drittens vergessen manche Anästhesisten, dass Schmerzpumpen und Kathetermaterial gesondert über Sachkostenpauschalen abzurechnen sind und nicht im Narkosehonorar enthalten sind.

Fazit

Die KV-Abrechnung für Anästhesisten bietet im ambulanten Bereich attraktive Einkommenschancen, erfordert aber spezifische Genehmigungen, präzise Dokumentation und eine auf die Anästhesiespezifika zugeschnittene Haftpflichtabsicherung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →