Arbeitsmediziner, die neben ihrer betriebsärztlichen Tätigkeit auch kurative kassenärztliche Leistungen erbringen, stehen vor besonderen Abrechnungsherausforderungen. Die Abgrenzung zwischen präventiven Arbeitsschutzleistungen, die nicht über die KV abgerechnet werden, und kurativen GKV-Leistungen ist komplex und fehleranfällig.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsmediziner können kassenärztliche Leistungen nur abrechnen, wenn sie eine kassenärztliche Zulassung besitzen; betriebsärztliche Leistungen nach ASiG sind keine KV-Leistungen
- Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV werden direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet und sind nicht über die KV abzurechnen
- Wer beide Tätigkeiten kombiniert, muss eine saubere buchhalterische Trennung sicherstellen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden
KV-Abrechnung speziell für Arbeitsmediziner
Die Besonderheit der arbeitsmedizinischen Praxis liegt in der Doppelrolle vieler Arbeitsmediziner: Als Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erbringen sie Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die diese direkt vergüten. Diese Leistungen, zu denen Eignungsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) und Begehungen gehören, sind keine GKV-Leistungen und dürfen nicht über die KV abgerechnet werden.
Wer zusätzlich zur betriebsärztlichen Tätigkeit auch kurative allgemeinmedizinische oder arbeitsmedizinische Leistungen für GKV-Patienten erbringt, braucht eine kassenärztliche Zulassung und muss die entsprechenden EBM-Ziffern korrekt anwenden. Die EBM-Ziffern für Arbeitsmedizin und betriebsmedizinische Beratung sind im Kapitel 3 des EBM geregelt. Eine fehlerhafte Abrechnung, bei der betriebsärztliche Leistungen als GKV-Leistungen deklariert werden, gilt als Falschabrechnung und kann zu erheblichen Regressforderungen der KV führen.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Arbeitsmediziner sollten ihre Praxissoftware so konfigurieren, dass betriebsärztliche und kassenärztliche Leistungen klar voneinander getrennt dokumentiert werden. Ärzteversichert empfiehlt außerdem, die Berufshaftpflichtversicherung auf beide Tätigkeitsfelder abzustimmen: Die betriebsärztliche Tätigkeit birgt andere Haftungsrisiken als die kurative Behandlung von GKV-Patienten, und Standardtarife decken häufig nicht beide Bereiche vollständig ab.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein verbreiteter Fehler ist die Abrechnung von ArbMedVV-Vorsorgeuntersuchungen über die KV, weil die Leistungen ähnlich aussehen wie Gesundheits-Check-ups nach EBM. Dies ist unzulässig und kann bei einer KV-Prüfung zu Regressforderungen führen. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Abgrenzung zwischen betriebsärztlicher Beratung und vertragsärztlicher Beratungsleistung, wenn ein Patient gleichzeitig Mitarbeiter des betreuten Unternehmens und GKV-Patient ist. Schließlich vergessen manche Arbeitsmediziner die Anmeldung ihrer kassenärztlichen Nebentätigkeit beim zuständigen Finanzamt.
Fazit
Die KV-Abrechnung für Arbeitsmediziner erfordert eine klare Trennung der Tätigkeitsbereiche und eine sorgfältige Dokumentation, um Regressrisiken zu minimieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM und Abrechnung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – ArbMedVV
- GKV-Spitzenverband – Vertragsarztrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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