Die KV-Abrechnung für Dermatologen bietet viele spezifische Positionen, die nur bei korrekter Dokumentation und Kodierung vollständig ausgeschöpft werden können. Gleichzeitig ist die Abgrenzung von GKV-Kassenleistungen und IGeL-Selbstzahlerleistungen in der Dermatologie besonders wichtig, um Regressrisiken zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dermatologen rechnen über EBM-Kapitel 10 (Hautärztliche Leistungen) ab; die Regelleistungsvolumina (RLV) begrenzen die Abrechnungsmöglichkeiten
  • Die Abgrenzung von GKV-Kassenleistungen (z. B. Hautkrebs-Screening) und IGeL (z. B. ästhetische Laserbehandlung) ist strikt einzuhalten
  • Die Dokumentation von Diagnosen nach ICD-10 muss vollständig und korrekt erfolgen, um Abrechnungskürzungen zu vermeiden

KV-Abrechnung speziell für Dermatologen

Dermatologen rechnen ihre kassenärztlichen Leistungen über das EBM-Kapitel 10 (Hautärztliche Leistungen) und Kapitel 4 (Allgemeine diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen) ab. Relevante GOP für Dermatologen umfassen die Grundpauschale (GOP 10210 ff.), spezifische Leistungspositionen für Dermatoskopie (GOP 10350), ambulante Operationen an der Haut und Wundbehandlung. Das Regelleistungsvolumen (RLV) begrenzt die abrechenbare Gesamtmenge und wird quartalsweise von der zuständigen KV angepasst.

Besonders wichtig ist die korrekte Kodierung des Hautkrebsscreenings (GOP 01745): Diese Leistung kann für GKV-Patienten ab 35 Jahren alle 2 Jahre abgerechnet werden und ist nicht Teil des RLV. Eine häufige Abrechnungsmöglichkeit, die viele Dermatologen nicht vollständig ausnutzen. Die vollständige ICD-10-Kodierung, insbesondere bei dermatologischen Erkrankungen mit spezifischen Subkategorien (z. B. L40 Psoriasis mit ihren Unterklassifikationen), ist Grundvoraussetzung für korrekte Abrechnungen.

Worauf Dermatologen besonders achten sollten

Die Trennlinie zwischen GKV-Kassenleistungen und IGeL-Selbstzahlerleistungen muss in dermatologischen Praxen täglich korrekt gezogen werden: Ästhetische Eingriffe (Laserbehandlung von Gefäßveränderungen aus kosmetischen Gründen, Tattooentfernung) sind keine Kassenleistungen und dürfen nicht über EBM abgerechnet werden. Ärzteversichert empfiehlt eine klare Praxisrichtlinie und regelmäßige Schulungen des Abrechnungsteams zu dieser Abgrenzung.

Typische Fehler bei Dermatologen

Ein häufiger Fehler ist das Abrechnen von dermatoskopischen Leistungen (GOP 10350) ohne ausreichende Dokumentation, was bei KV-Prüfungen zu Streichungen führt. Außerdem wird das Hautkrebsscreening als budgetfreie Leistung nicht konsequent abgerechnet.

Fazit

Eine korrekte und vollständige KV-Abrechnung sichert Dermatologen das ihnen zustehende Honorar und schützt vor KV-Regressforderungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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