Gynäkologen rechnen über das EBM-Kapitel 8 (Frauenheilkunde und Geburtshilfe) ab, das zahlreiche spezifische Ziffern für Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsbetreuung und operative Eingriffe enthält. Die korrekte Nutzung aller verfügbaren Leistungsziffern ist eine wesentliche Voraussetzung für wirtschaftlich gesunde gynäkologische Praxen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen nach Krebsfrüherkennung (Kapitel 8.1 EBM) gehören zu den meistabgerechneten Leistungen; Vollständigkeit der Kodierung ist entscheidend
  • Schwangerschaftsbetreuung nach Mutterschaftsvorsorge-Richtlinien bietet zusätzliche Abrechnungspotenziale, die häufig unterschätzt werden
  • Ambulante gynäkologische Eingriffe nach § 115b SGB V müssen separat von der vertragsärztlichen Abrechnung behandelt werden

KV-Abrechnung speziell für Gynäkologen

Die gynäkologische EBM-Abrechnung ist durch mehrere Besonderheiten geprägt. Die große Anzahl an Krebsvorsorgeuntersuchungen, die quartalsweise erbracht werden, erzeugt eine stabile Abrechnungsbasis. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Zusatzleistungen, die für spezifische Leistungen abgerechnet werden können, aber in der Praxis häufig nicht vollständig erfasst werden. Dazu gehören Kolposkopie-Zuschläge, IUD-Einlagen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Kontrazeption.

Gynäkologen, die Geburten begleiten, können Beleghebammen-Kooperationsleistungen abrechnen, die im ambulanten Bereich oft vergessen werden. Die Mutterschaftsvorsorge erbringt durch die Kombination aus Ultraschalluntersuchungen, Laborleistungen und Beratungsziffern erheblich mehr als die reine Konsultationsziffer, wenn alle erbrachten Leistungen vollständig kodiert werden.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Gynäkologen sollten ihre Abrechnungssoftware auf die vollständige Erfassung aller EBM-relevanten Leistungen konfigurieren und regelmäßig schulen lassen. Ärzteversichert empfiehlt zudem, gynäkologische Selbstzahlerleistungen klar von Kassenleistungen zu trennen und sicherzustellen, dass IGeL-Leistungen nicht versehentlich als GKV-Leistungen abgerechnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung für KV-Auseinandersetzungen ist bei hohem Abrechnungsvolumen sinnvoll.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Abrechnung von Ultraschallleistungen: Viele Gynäkologen führen pro Konsultation mehrere Ultraschalluntersuchungen durch, rechnen aber nur eine Ziffer ab, weil die Software das als Standard setzt. Die korrekte Kodierung aller erbrachten Ultraschallleistungen kann das Quartalsergebnis erheblich verbessern. Ein weiterer Fehler ist die fehlerhafte Trennung von Mutterschaftsvorsorge-Leistungen nach Mutterschaftsrichtlinien und regulären Kassenleistungen, was zu Doppelabrechnung und Regressrisiken führen kann.

Fazit

Eine vollständige und korrekte KV-Abrechnung ist für gynäkologische Praxen ein wesentlicher Wirtschaftlichkeitsfaktor und erfordert regelmäßige Überprüfung und Schulung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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