HNO-Ärzte haben ein breites ambulantes Leistungsspektrum, das von der einfachen Ohruntersuchung bis hin zu ambulanten Operationen (Paukenröhrchen, Tonsillektomie, Polypektomie) reicht. Die korrekte KV-Abrechnung nach EBM erfordert deshalb ein differenziertes Verständnis der verschiedenen Abrechnungsstrukturen für diagnostische, operative und präventive Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • HNO-operative Leistungen (ambulante Eingriffe wie Tonsillektomie, Adenotomie, Paukenröhrchen) werden im GKV-Bereich über den EBM-Abschnitt 26 (HNO-Bereich) abgerechnet und sind in vielen KVen extrabudgetär vergütet.
  • Audiologische Leistungen (Tonschwellenaudiometrie, BERA, Tympanometrie) sind eigene EBM-Positionen, die korrekt kodiert erhebliche Quartalsumsätze generieren.
  • Die IGeL-Abgrenzung ist in der HNO relevant: Erweiterte Allergietests, Schnarchen-Therapie und CPAP-Einleitung haben unterschiedliche GKV-Deckungssituationen.

KV-Abrechnung speziell für HNO-Ärzte

Die HNO-Abrechnung kombiniert zwei sehr unterschiedliche Leistungsstrukturen: Auf der einen Seite die konservative ambulante Versorgung mit Ohr-, Nasen- und Kehlkopfuntersuchungen, Abstrichentnahmen und kleinen Wundversorgungen; auf der anderen Seite ambulante Operationen, die im EBM über Kapitel 26 (HNO-spezifische Leistungen) abgerechnet werden. HNO-Ärzte, die einen eigenen ambulanten Eingriffsraum betreiben, müssen die Genehmigung der KV nach § 135 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren) vorweisen.

Audiologische Leistungen sind ein weiterer erlösrelevanter EBM-Bereich für HNO-Ärzte. Die Tonschwellenaudiometrie (GOP 9–14), die Sprachaudiometrie, die Tympanometrie und evozierte Potenziale (BERA für Säuglings-Hörscreening) sind einzeln codierbar und unterliegen teilweise Qualitätssicherungsanforderungen. Für HNO-Ärzte mit Schwerpunkt Pädiatrie ist das Neugeborenen-Hörscreening nach dem nationalen Screeningprogramm ein stabiles Erlöselement, da alle Neugeborenen Anspruch auf diese Leistung haben und sie bundesweit über eine einheitliche Pauschale vergütet wird.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

Die Abgrenzung zwischen GKV-erstattungsfähigen Schlafapnoe-Diagnostik-Leistungen und IGeL-Leistungen ist in der HNO komplex. Das Schlaf-Apnoe-Screening (Polygrafie) ist unter bestimmten Voraussetzungen GKV-abrechenbar; die CPAP-Einleitung ist ebenfalls im EBM enthalten. Wer diese Leistungen fälschlicherweise als IGeL abrechnet, riskiert Rückforderungen durch die KV. Ärzteversichert empfiehlt, bei IGeL-Angeboten immer eine schriftliche Einverständniserklärung mit Kostentransparenz einzuholen und die GKV-Abgrenzung klar zu dokumentieren.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Kodierung von Nachbehandlungen nach ambulanten Operationen. Für die postoperative Behandlung nach ambulantem Eingriff gibt es gesonderte EBM-Positionen; wenn stattdessen eine reguläre Konsultationspauschale abgerechnet wird, entgehen Erlöse. Ein weiterer Fehler ist die mangelhafte Dokumentation für Qualitätssicherungsanforderungen bei audiologischen Leistungen: Fehlende Gerätekalibrierungsnachweise können zur Aberkennung der Abrechnungsgenehmigung führen.

Fazit

HNO-Ärzte, die ihr vollständiges EBM-Spektrum korrekt abrechnen, Qualitätssicherungsanforderungen erfüllen und IGeL klar abgrenzen, erzielen stabile und rechtssichere Quartalsumsätze. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →