Nuklearmediziner rechnen einige der technisch aufwendigsten und kostenintensivsten Untersuchungsleistungen im EBM ab. Die Abrechnung von Szintigraphie, PET-CT und Radioiod-Therapie folgt eigenen Regeln, die eine tiefe Kenntnis der Leistungsverzeichnisse voraussetzt, um alle Vergütungsansprüche vollständig zu realisieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nuklearmedizinische Leistungen (Kapitel 17 EBM) werden extrabudgetär vergütet, d. h. sie unterliegen keiner Fallzahlbegrenzung und keinem Regelleistungsvolumen.
  • Die Abrechnung von Radiopharmazeutika (Tracer-Kosten) erfolgt separat vom ärztlichen Honorar; diese Kosten müssen korrekt als Sachkosten in der Abrechnung ausgewiesen werden.
  • Die PET-CT-Abrechnung ist an spezifische Indikationen und Qualitätsnachweise gebunden; fehlende Nachweise können zur Ablehnung der Abrechnung führen.

KV-Abrechnung speziell für Nuklearmediziner

Die Extrabudgetarität nuklearmedizinischer Leistungen ist ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil: Anders als in der hausärztlichen oder internistischen Versorgung unterliegen nuklearmedizinische Untersuchungen keinem Honorardeckel durch das Regelleistungsvolumen. Jede abgerechnete und korrekt dokumentierte Untersuchung wird vollständig vergütet.

Die Abrechnung von Radiopharmazeutika ist jedoch komplex: Die Kosten für Tracer (F-18-FDG für PET, Tc-99m für SPECT) müssen als Sachkosten korrekt deklariert werden. Wer diese Kosten nicht korrekt ausweist oder mit dem ärztlichen Honorar vermischt, riskiert Rückforderungen durch die KV. Für eine PET-CT-Untersuchung (Tracer-Kosten: 200 bis 500 EUR je Untersuchung, ärztliches Honorar: 400 bis 800 EUR) ist die saubere Trennung beider Komponenten unverzichtbar.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Die PET-CT-Abrechnung ist an die Erfüllung von Qualitätsnachweisen gebunden: Genehmigung der KV für PET-CT, Qualitätssicherung nach der Vereinbarung zur PET-CT-Diagnostik und Nachweis der Gerätequalität durch akkreditierte Physiker. Wer diese Genehmigungen nicht aktuell hält, verliert die Abrechnungsgenehmigung und damit einen erheblichen Einkommensanteil. Ärzteversichert empfiehlt, ein internes Compliance-System einzurichten, das Ablaufdaten von Genehmigungen und Zertifizierungen überwacht.

Radioiod-Therapien können unter bestimmten Bedingungen ambulant durchgeführt und abgerechnet werden. Die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die ambulante Radioiod-Therapie sind hoch; ein Verstoß kann neben der KV-Abrechnung auch behördliche Konsequenzen haben.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die Nichtabrechnung von Zuschlagsleistungen bei komplexen Diagnosekonstellationen (z. B. Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT/CT-Fusion), die zusätzlich zur Grundleistung ansetzbar sind. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Dokumentation der Indikation für PET-CT: Ohne schriftliche Begründung der Indikation (z. B. nach Leitlinie onkologischer Fachgesellschaften) lehnt die KV die Abrechnung auch bei korrekter technischer Durchführung ab.

Fazit

Die KV-Abrechnung in der Nuklearmedizin erfordert tiefes Wissen über EBM-Extrabudgetarität, Sachkosten-Systematik und Qualitätsgenehmigungen. Wer diese Bereiche beherrscht, sichert einen vollständigen Vergütungsfluss. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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