Die KV-Abrechnung in der Palliativmedizin hat sich in den letzten Jahren durch neue EBM-Positionen deutlich verbessert. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird jedoch nicht über die KV abgerechnet, sondern direkt mit den Krankenkassen. Palliativmediziner müssen diese verschiedenen Abrechnungskreise klar unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die allgemeine Palliativversorgung durch Hausärzte oder niedergelassene Fachärzte ist über spezifische EBM-Positionen abrechenbar (GOP 03370 ff.)
  • Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird über Verträge nach § 132d SGB V direkt mit den Krankenkassen abgerechnet, nicht über die KV
  • Die Dokumentationsanforderungen in der Palliativmedizin sind hoch und bilden die Grundlage für die korrekte Abrechnung

KV-Abrechnung speziell für Palliativmediziner

Niedergelassene Ärzte mit palliativmedizinischer Qualifikation (Zusatzbezeichnung Palliativmedizin) können über den EBM besondere Leistungspositionen abrechnen: Die GOP 03370 (Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus, 159 Punkte) und GOP 03372 (Koordination der palliativmedizinischen Versorgung, 135 Punkte) ermöglichen eine zusätzliche Vergütung über das Regelleistungsvolumen hinaus. Die GOP 03374 (palliativmedizinische Begleitung eines sterbenden Patienten) ist zeitlich nicht auf die übliche Sprechstundenzeit begrenzt.

Im Bereich der SAPV werden die Leistungen des Teams direkt über SAPV-Verträge mit den Krankenkassen nach § 132d SGB V vergütet. Diese Abrechnung erfolgt separat von der KV-Abrechnung und erfordert eigene Dokumentationssysteme, Leistungsnachweise und Abrechnungsformulare. Die Vergütungssätze in SAPV-Verträgen liegen deutlich über den EBM-Sätzen und betragen je nach Kassenvertrag zwischen 150 und 250 Euro pro SAPV-Tag.

Worauf Palliativmediziner besonders achten sollten

Palliativmediziner müssen sicherstellen, dass die Abrechnung von allgemeiner Palliativversorgung (EBM/KV) und spezialisierter Palliativversorgung (SAPV/Kassendirektvertrag) klar getrennt erfolgt. Eine Doppelabrechnung derselben Leistung über beide Systeme stellt eine unzulässige Abrechnung dar. Ärzteversichert empfiehlt, die Dokumentation so zu gestalten, dass die Abgrenzung im Prüfungsfall eindeutig nachvollziehbar ist.

Typische Fehler bei Palliativmedizinern

Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin als Voraussetzung für die Abrechnung der palliativmedizinischen EBM-Positionen. Außerdem werden Hausbesuche bei Palliativpatienten manchmal ohne die notwendige gesonderte Berechnung der Besuchsgebühren (GOÄ/EBM) abgerechnet.

Fazit

Die korrekte Abrechnung palliativer Leistungen erfordert ein gutes Systemverständnis und eine klare Trennung der verschiedenen Abrechnungskreise. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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