Die KV-Abrechnung für Pathologen unterscheidet sich strukturell von anderen Fachgruppen, weil Pathologen keine direkte klinische Patientenbehandlung durchführen, sondern diagnostische Leistungen auf Einsendungsbasis erbringen. Ihr Abrechnungssystem nach EBM ist auf Labordiagnostik und histopathologische Untersuchungen ausgerichtet.
Das Wichtigste in Kürze
- Pathologen rechnen nach EBM-Kapitel 19 (Histologie, Zytologie, Zytodiagnostik) und Kapitel 32 (Labordiagnostik) ab; die Leistungen werden auf Basis von Einsendungen kassenärztlich erbracht.
- Die Einsendungsquelle bestimmt die Abrechnungsmodalität: Einsendungen von niedergelassenen GKV-Ärzten werden extrabudgetär vergütet, während Einsendungen aus stationären Bereichen über DRGs finanziert werden.
- Immunhistochemische Zusatzuntersuchungen (z. B. Tumormarker) sind gesondert berechenbar und machen in onkologisch spezialisierten Pathologien einen erheblichen Erlösanteil aus.
KV-Abrechnung speziell für Pathologen
Die pathologische Abrechnung im GKV-System funktioniert auf Einsendungsbasis: Ein niedergelassener Gynäkologe entnimmt eine Biopsie und schickt das Gewebe an das pathologische Institut; das Institut rechnet die Untersuchung direkt mit der KV ab. Diese Einsendelogistik macht das pathologische Institut zu einem ausgesprochen zuweiserabhängigen Betrieb. Die wichtigste Kennzahl ist das Einsendungsvolumen pro Quartal, das direkt mit dem EBM-Erlös korreliert.
Im EBM sind pathologische Leistungen in Kapitel 19 kodiert: Histologische Untersuchungen (z. B. GOP 19310-19320), zytologische Untersuchungen (19312 ff.) und molekularpathologische Untersuchungen (Kapitel 19.4). Letztere sind in der onkologischen Pathologie besonders erlösstark, da sie für genetische Tumordiagnostik (KRAS-Mutationsanalyse, EGFR-Status, MSI-Status) abgerechnet werden können und z. T. extrabudgetär vergütet werden. Die genauen EBM-Punktwerte werden jährlich durch den Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt; Pathologen sollten aktuelle Werte in ihre Praxiscontrolling-Planung einfließen lassen.
Worauf Pathologen besonders achten sollten
Die korrekte Kennzeichnung der Einsendungsquelle ist für die Abrechnung entscheidend: Einsendungen aus der eigenen Praxis (falls der Pathologe auch niedergelassen ist), aus Krankenhäusern oder von fremden Kassenärzten werden unterschiedlich abgerechnet. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Abrechnungsfehlern führen, die bei Prüfungen durch die KV auffallen. Ärzteversichert empfiehlt, die Abrechnungssoftware regelmäßig zu aktualisieren und geschultes Personal für die Abrechnungscodierung einzusetzen. Auf der Haftpflichtseite sollte die Berufshaftpflichtversicherung auch die nachträgliche Diagnosekorrektur abdecken: Wenn ein pathologischer Befund nach einem Zweitmeinungsverfahren revidiert wird, können Haftungsansprüche entstehen.
Typische Fehler bei Pathologen
Ein häufiger Fehler ist das Unterlassen der Abrechnung optionaler Zusatzleistungen. Viele Pathologen verzichten auf die Abrechnung von immunhistochemischen Zusatzfärbungen, weil die Antragslogik komplex ist; tatsächlich können diese Positionen legal und vollständig abgerechnet werden, wenn die medizinische Indikation dokumentiert ist. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Kommunikation mit den Einsendern über Befundkommunikation und Rückfragen: Wenn Befundberichte unklar sind und zu Rückfragen führen, bindet das Zeit und erhöht das Haftungsrisiko.
Fazit
Pathologen, die ihre EBM-Abrechnung vollständig und korrekt nutzen, erschließen erhebliche Erlöspotenziale, insbesondere durch molekularpathologische und immunhistochemische Zusatzleistungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM
- GKV-Spitzenverband
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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