Die KV-Abrechnung in der Radiologie ist durch hohe Sachkostenanteile, strenge Genehmigungsvoraussetzungen und ein komplexes Budgetsystem gekennzeichnet. Wer als niedergelassener Radiologe die Abrechnung optimiert, kann erhebliche wirtschaftliche Potenziale erschließen, ohne regulatorische Grenzen zu überschreiten. Gleichzeitig führen systematische Fehler schnell zu erheblichen Honorarkürzungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Radiologische Leistungen wie MRT und CT unterliegen dem Ausnahmebudget (EBM Kapitel 34) und sind nicht gedeckelt wie viele andere fachärztliche Leistungen.
  • Für die Abrechnung von MRT (GOP 34411 ff.) und CT (GOP 34310 ff.) ist eine Genehmigung nach § 135 SGB V erforderlich, die von der KV vor Betriebsbeginn erteilt werden muss.
  • Kontrastmittelgaben und interventionelle Leistungen sind separat zu berechnen; die GOP-Kombinationen müssen den Ausschlusskatalogen der KV entsprechen.

KV-Abrechnung speziell für Radiologen

Radiologische Praxen gehören zu den investitionsintensivsten in der ambulanten Versorgung; ein 3-Tesla-MRT kostet 1,5 bis 2,5 Millionen Euro. Das Abrechungsvolumen ist entsprechend hoch: Eine voll ausgelastete MRT-Anlage mit 25 Untersuchungen täglich erzielt bei GKV-Patienten Honorare von ca. 200 bis 350 Euro je Untersuchung (je nach Körperregion und GOP-Kombination), also zwischen 5.000 und 8.750 Euro täglich. Da radiologische Leistungen dem Ausnahmebudget des EBM unterliegen, gibt es keine Fallzahldeckelung wie in anderen Facharztgruppen.

Besondere Bedeutung hat die korrekte Kombination von MRT-Grundleistungen (z. B. GOP 34411 für das Schädel-MRT) mit Zuschlägen für Kontrastmittelgabe (GOP 40300 ff.) und Sedierung. Fehlerhafte oder unvollständige Kombinationen führen zu Absetzungen oder Nachprüfungen durch den KV-Plausibilitätsdienst. Die KV Bayern beispielsweise setzte 2023 bei radiologischen Plausibilitätsprüfungen in 30 Prozent der geprüften Fälle Korrekturen fest.

Worauf Radiologen besonders achten sollten

Die Genehmigungspflicht nach § 135 SGB V ist keine Einmalformalität: Bei Anschaffung eines neuen Geräts (neues MRT, neue CT-Generation) muss die Genehmigung erneuert bzw. ergänzt werden. Radiologen, die interventionelle Leistungen (Biopsien, Drainagen) einführen, benötigen außerdem eine eigenständige Genehmigung für diese Leistungen. Ärzteversichert empfiehlt, genehmigungspflichtige Erweiterungen des Leistungsspektrums vor Betriebsaufnahme mit der KV abzustimmen, um rückwirkende Absetzungen zu vermeiden.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Radiologie fokussieren auf das Verhältnis von Überweisungsvolumen zu abgerechneten Untersuchungen sowie auf Kontrastmittelverbrauch. Wer deutlich über dem Fachgruppendurchschnitt liegt, muss mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen und sollte entsprechende Dokumentation bereithalten.

Typische Fehler bei Radiologen

Ein klassischer Fehler ist die doppelte Abrechnung von Befundungsleistungen (GOP 34231 ff.) zusammen mit bereits in der Grundleistung enthaltenen Befundungskomponenten. Außerdem wird die Abrechenbarkeit von Teleradiologieleistungen (GOP 34901) häufig nicht genutzt, obwohl diese in Verbundpraxen erhebliche Umsatzpotenziale bieten. Schließlich fehlt es manchen Praxen an einem regelmäßigen KV-Abrechnungscheck, der Fehler im laufenden Quartal noch korrigierbar macht.

Fazit

Eine fehlerfreie und vollständige KV-Abrechnung ist in der Radiologie aufgrund der hohen Einzelbeträge besonders wirtschaftsrelevant. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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