Unfallchirurgen, die sich niederlassen, rechnen nach dem Chirurgie-Kapitel des EBM ab und haben über D-Arzt-Leistungen eine zusätzliche Abrechnungsebene über die Berufsgenossenschaften. Diese duale Abrechnungsstruktur bietet erhebliche Honorarpotenziale, erfordert aber genaue Kenntnisse der jeweiligen Regelwerke.
Das Wichtigste in Kürze
- D-Arzt-Leistungen außerhalb des KV-Budgets: Als Durchgangsarzt (D-Arzt) rechnen niedergelassene Unfallchirurgen Berufsunfall-Behandlungen direkt mit den Berufsgenossenschaften ab; diese Einnahmen sind nicht budgetiert.
- Ambulantes Operieren über EBM und GOÄ: Ambulante Operationen im Kassenbereich werden nach EBM-Kapitel 31 abgerechnet; Privatpatienten nach GOÄ.
- BG-Abrechnung nach UV-GOÄ: Die Unfallversicherungs-GOÄ (UV-GOÄ) gilt für Behandlungen nach Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen und ist von der Kassenabrechnung vollständig getrennt.
KV-Abrechnung speziell für Unfallchirurgen
Niedergelassene Unfallchirurgen haben eine besondere Einkommensdiversifikation: GKV-Honorare für Routinepatienten, UV-GOÄ-Vergütungen für Berufsunfall-Behandlungen und GOÄ-Einnahmen für Privatpatienten. Die D-Arzt-Zulassung durch die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ermöglicht außerbudgetäre Einnahmen, die in Regionen mit hohem Industrieanteil besonders hoch sein können.
Ein D-Arzt-Bericht nach der UV-GOÄ wird mit 26,24 EUR bewertet; eine komplexe traumatologische Behandlung inklusive Verbandswechseln und Kontrollen kann pro Fall 150 bis 500 EUR einbringen. In einer Praxis mit 200 Berufsunfallpatienten pro Quartal ergibt das 30.000 bis 100.000 EUR außerbudgetäre Einnahmen jährlich.
Worauf Unfallchirurgen besonders achten sollten
Unfallchirurgen sollten sicherstellen, dass die D-Arzt-Zulassung aktuell ist und die Praxis die strukturellen Anforderungen der DGUV erfüllt (Röntgenanlage, geeignete chirurgische Ausstattung, Narkosemöglichkeit). Erlischt die D-Arzt-Zulassung durch Nichtverlängerung oder Strukturdefizite, entfällt die außerbudgetäre BG-Abrechnungsmöglichkeit.
Ärzteversichert empfiehlt unfallchirurgischen Niedergelassenen, die Berufshaftpflichtversicherung explizit auf D-Arzt-Tätigkeiten zu prüfen. BG-Behandlungen haben eigene Haftungsregeln; die Deckung des Versicherungsvertrags muss diese Tätigkeitsform explizit einschließen.
Typische Fehler bei Unfallchirurgen
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung der Abrechnungswege. Ein Berufsunfallpatient darf nicht über die KV abgerechnet werden, solange die D-Arzt-Pflicht besteht; umgekehrt darf ein privater Unfall nicht über die BG abgerechnet werden. Die korrekte Zuordnung jedes Falls ist Pflicht.
Ein weiterer Fehler ist das Vergessen von Folgebehandlungsvergütungen in der UV-GOÄ. Verbandswechsel, Physiotherapieverordnungen und Kontrolluntersuchungen nach einem Arbeitsunfall sind separate Vergütungspositionen; viele Unfallchirurgen rechnen nur den Erstbericht ab, nicht die vollständige Nachsorge.
Fazit
Die KV-Abrechnung für Unfallchirurgen mit D-Arzt-Zulassung ist komplex, aber wirtschaftlich attraktiv. Wer beide Abrechnungssysteme kennt und korrekt einsetzt, maximiert das Praxishonorar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Chirurgie-EBM
- Bundesärztekammer – Unfallchirurgie und Traumatologie
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Unfallversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →