Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bietet Arbeitsmedizinern eine attraktive Möglichkeit, mehrere Kompetenzen unter einem Dach zu bündeln: Betriebsärztliche Beratung, allgemeinmedizinische Grundversorgung und arbeitsmedizinische Spezialleistungen können gemeinsam angeboten und abgerechnet werden. Dennoch birgt ein MVZ besondere rechtliche und organisatorische Anforderungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsmediziner können gemäß § 95 SGB V an einem MVZ als ärztlicher Leiter oder angestellter Arzt mitwirken, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Ein MVZ mit arbeitsmedizinischem Schwerpunkt kombiniert KV-Abrechnung (kurative Leistungen) mit privatärztlicher Abrechnung (betriebsärztliche Leistungen nach ASiG).
- Gründer müssen eine GmbH oder andere zulässige Gesellschaftsform wählen; mindestens ein Arzt muss die ärztliche Leitung übernehmen.
MVZ-Gründung speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, die ein MVZ gründen möchten, stehen vor der Besonderheit, dass Arbeitsmedizin zwar ein anerkanntes Gebiet der ärztlichen Weiterbildung ist, jedoch keine eigene KV-Zulassung besitzt. Betriebsärztliche Leistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind keine Kassenleistungen und werden direkt mit den Unternehmen abgerechnet. Um dennoch ein KV-zugelassenes MVZ zu betreiben, ist die Einbindung einer weiteren vertragsärztlichen Fachrichtung erforderlich, z.B. Allgemeinmedizin oder Innere Medizin.
Die Gründungskosten eines MVZ liegen in der Regel zwischen 30.000 und 80.000 Euro für Notar, Rechtsberatung, Gewerbeanmeldung und Einrichtung; hinzu kommen die laufenden Verwaltungskosten der GmbH (Jahresabschluss, Steuerberatung: ca. 5.000 bis 10.000 Euro jährlich). Der Vorteil liegt in der möglichen Skalierung: Sobald das MVZ etabliert ist, können weitere Arbeitsmediziner oder andere Fachärzte als angestellte Ärzte eingestellt werden, was die Umsatzbasis breiter macht.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Arbeitsmediziner sollten bei der MVZ-Gründung die Genehmigungspflicht nach § 95 SGB V nicht unterschätzen. Der Zulassungsausschuss der KV prüft die Gründungsvoraussetzungen und genehmigt die ärztliche Leitung. Ärzteversichert empfiehlt, bereits in der Planungsphase eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) für die MVZ-Geschäftsführung in Betracht zu ziehen, die persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsleiter abdeckt.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein verbreiteter Fehler ist das Unterschätzen der Doppelnatur des MVZ als ärztliche und unternehmerische Einheit. Neben medizinischen Fragen muss der Gründer auch kaufmännische Kompetenzen mitbringen oder extern einkaufen. Ebenso wird die Notwendigkeit, betriebsärztliche Verträge mit Unternehmen von den KV-Abrechnungen klar zu trennen, häufig unterschätzt, was zu Honorarkonflikten führen kann.
Fazit
Ein MVZ bietet Arbeitsmedizinern ein zukunftsfähiges Organisationsmodell, das betriebsärztliche und kurative Leistungen effizient kombiniert und gute Skalierbarkeit bietet. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – MVZ-Recht und Gründungsvoraussetzungen
- GKV-Spitzenverband – Vertragsarztrecht MVZ
- Gesetze im Internet – SGB V § 95
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →