Die Niederlassung als Anästhesist unterscheidet sich von anderen Facharztpraxen grundlegend: Es gibt keinen eigenständigen Patientenstamm und keine klassische Praxisinfrastruktur. Anästhesisten, die sich niederlassen, tun dies fast immer im Rahmen eines ambulanten Operationszentrums oder als externer Dienstleister für chirurgische Praxen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die niedergelassene Tätigkeit als Anästhesist setzt in der Regel eine Kooperationsvereinbarung mit einem ambulanten OP-Zentrum oder einem Krankenhaus-MVZ voraus
  • Kassenarztsitze für Anästhesisten sind selten; die meisten niedergelassenen Anästhesisten arbeiten als Privatärzte oder über Selektivverträge
  • Die Startinvestition für eine eigenständige anästhesiologische Praxis liegt bei 30.000 bis 80.000 EUR für Monitoring, Notfallausstattung und Praxisinfrastruktur

Niederlassung speziell für Anästhesisten

Anästhesisten, die sich niederlassen, müssen ihren wirtschaftlichen Rahmen klar definieren. Die häufigste Konstruktion ist die Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder als GmbH-Gesellschafter in einem ambulanten Operationszentrum: Das OP-Zentrum stellt die Räumlichkeiten und das chirurgische Team, der Anästhesist bringt die anästhesiologische Kompetenz ein und rechnet nach GOÄ oder über Selektivverträge ab. Eine klare schriftliche Vereinbarung über Honorarsätze, Bereitschaftspflichten und Haftungsabgrenzung ist die Grundvoraussetzung.

Wer eine eigene Kassenarztzulassung anstrebt, muss sich um einen der wenigen verfügbaren Sitze bemühen, entweder durch Nachfolge oder durch Gründung eines Krankenhaus-MVZ. Die vertragsärztliche Vergütung für ambulante Anästhesieleistungen nach EBM ist auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau; die privatärztliche Abrechnung nach GOÄ-Abschnitt M ist wirtschaftlich deutlich attraktiver.

Worauf Anästhesisten besonders achten sollten

Anästhesisten, die sich niederlassen, müssen die haftungsrechtliche Struktur ihrer Tätigkeit sorgfältig gestalten. Ärzteversichert empfiehlt eine Berufshaftpflichtversicherung, die explizit ambulante anästhesiologische Leistungen abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen EUR für Personenschäden. Die Kooperationsvereinbarung mit dem OP-Zentrum muss klare Regelungen zur Haftungsabgrenzung enthalten: Wer haftet bei einem intraoperativen Zwischenfall, der kausal auf ein Problem im Übergangsbereich zwischen Chirurgie und Anästhesie zurückzuführen ist?

Typische Fehler bei Anästhesisten

Ein häufiger Fehler ist die Gründung einer anästhesiologischen Praxis ohne ausreichende vertragliche Absicherung gegenüber dem Kooperationspartner: Wenn das OP-Zentrum die Zusammenarbeit beendet oder die Honorare einseitig kürzt, bleibt der niedergelassene Anästhesist ohne Einnahmen. Vertragliche Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen sind unverzichtbar. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Notfallausstattung für die eigene Praxis: Auch wenn der Eingriff im OP-Zentrum stattfindet, müssen Nachsorgegespräche und Prämedikationsuntersuchungen in einer angemessen ausgestatteten Umgebung stattfinden.

Fazit

Die Niederlassung als Anästhesist gelingt über klare Kooperationsstrukturen mit operativen Einrichtungen und eine sorgfältig gestaltete Haftungsabsicherung; ohne diese Grundlagen ist die wirtschaftliche Basis zu fragil. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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