Kooperationen sind für Internisten sowohl strategisch als auch wirtschaftlich attraktiv: Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit Kollegen desselben oder ergänzender Fachrichtungen ermöglichen die gemeinsame Nutzung von Geräten, Räumen und Personal. Gleichzeitig verbessern strukturierte Kooperationsverträge die Versorgungsqualität und Patientenbindung.
Das Wichtigste in Kürze
- Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zwischen internistischen Fachgebieten (z. B. Kardiologie und Gastroenterologie) ermöglichen Synergien und eine breitere Patientenversorgung
- Kooperationsverträge mit Hausärzten, Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen stärken das Einweisungsnetzwerk
- Kooperationen müssen berufsrechtlich korrekt gestaltet sein: Keine Zuweisungsentgelte, transparente Vertragsgestaltung
Praxis-Kooperationen speziell für Internisten
Internisten in einer BAG oder Gemeinschaftspraxis können erhebliche wirtschaftliche Synergien erzielen: Ein gemeinsam angeschafftes Herzultraschallgerät (50.000 bis 120.000 Euro) oder eine Endoskopieeinheit (100.000 bis 200.000 Euro) wird von zwei oder mehr Ärzten genutzt, was die Investitionskosten pro Kopf halbiert. Die Abrechnung in einer BAG erfolgt über eine gemeinsame Abrechnungsnummer, was die Verwaltung vereinfacht und das Honorarvolumen bündelt.
Kooperationsverträge mit Hausärzten sind für fachärztliche Internisten besonders wichtig: Strukturierte Einweisungsvereinbarungen, gemeinsame Fallkonferenzen und definierte Kommunikationswege (z. B. Arztbriefstandards) stärken das Vertrauen der Zuweiser und erhöhen die Einweisungsfrequenz. Für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V müssen Internisten mit onkologischem, gastroenterologischem oder kardiologischem Schwerpunkt ein multidisziplinäres Team bilden, was strukturierte Kooperationen mit anderen Fachrichtungen voraussetzt.
Worauf Internisten besonders achten sollten
Bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen müssen Internisten darauf achten, dass keine finanziellen Anreize für Überweisungen geschaffen werden, da dies einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und das Antikorruptionsgesetz (§§ 299a, 299b StGB) darstellt. Ärzteversichert empfiehlt, alle Kooperationsverträge von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Typische Fehler bei Internisten
Ein häufiger Fehler ist die fehlende klare Regelung der Kostenverteilung innerhalb einer BAG, was bei unterschiedlich hoher Geräteauslastung zu Spannungen zwischen den Partnern führen kann. Außerdem werden die Haftungsregelungen im Kooperationsvertrag oft unzureichend geregelt.
Fazit
Gut geplante Praxis-Kooperationen stärken die wirtschaftliche Position internistischer Praxen und verbessern die Versorgungsqualität für Patienten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Berufsausübungsgemeinschaft
- Gesetze im Internet – § 116b SGB V ASV
- Bundesärztekammer – Berufsordnung Kooperationen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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