Kooperationen zwischen neurologischen Praxen untereinander sowie mit Psychiatern, Psychotherapeuten, Neurochirurgen und Rehabilitationskliniken sind im neurologischen Fachbereich besonders wertvoll. Sie ermöglichen eine umfassende Versorgung chronisch kranker Patienten und eröffnen wirtschaftliche Synergien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kooperationen in der Neurologie können als Praxisgemeinschaft, überörtliche BAG oder im Rahmen von Selektivverträgen (z. B. MS-Netzwerke) strukturiert werden.
  • Besonders wertvoll sind Kooperationen mit Neurochirurgen, Schmerztherapeuten und Rehabilitationseinrichtungen für die Versorgung von Patienten mit Parkinson, Epilepsie oder Schlaganfall.
  • Kooperationsverträge müssen KV-rechtlich genehmigt werden und dürfen keine unzulässigen Zuweisungsvergütungen enthalten.

Praxis-Kooperationen speziell für Neurologen

Neurologen versorgen häufig Patienten mit chronischen und komplexen Erkrankungen, die eine multidisziplinäre Betreuung erfordern. MS-Patienten benötigen neben neurologischer Behandlung regelmäßig Physiotherapie, Neuropsychologie und ggf. psychiatrische Mitbetreuung. Kooperationsnetzwerke, die diese Leistungsträger bündeln, verbessern nicht nur die Patientenversorgung, sondern ermöglichen auch eine effizientere Abrechnung über integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V.

Besondere Bedeutung haben in der Neurologie Schlaganfallnetzwerke, in denen neurologische Praxen mit Stroke Units kooperieren, um die Nachsorge nach stationärer Behandlung zu organisieren. Parkinson-Netzwerke, oft unter Koordination einer Universitätsklinik, bieten eine weitere bewährte Kooperationsform. In diesen Netzwerken werden Vergütungen oft nach spezifischen Fallpauschalen und Betreuungsintensitäten vereinbart, die über das reguläre EBM-Honorar hinausgehen.

Worauf Neurologen besonders achten sollten

Neurologen sollten bei Kooperationen sorgfältig prüfen, ob Zuweisungsvergütungen (Kickbacks) vermieden werden; entsprechende Regelungen sind in § 31 Muster-Berufsordnung und § 128 SGB V explizit verboten. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Kooperationsstruktur den Versicherungsschutz aller beteiligten Ärzte abzustimmen: Insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten (EEG-Gerät, Infusionsraum) müssen Haftungsfragen klar geregelt sein.

Typische Fehler bei Neurologen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende schriftliche Ausgestaltung von Kooperationsvereinbarungen, was bei Streitigkeiten über Kosten- und Gewinnaufteilung zu erheblichen Problemen führen kann. Außerdem wird der KV-Genehmigungsvorbehalt bei Kooperationsgründungen oft übersehen, was zu nachträglichen Problemen mit der kassenärztlichen Abrechnung führen kann.

Fazit

Gut strukturierte Kooperationen stärken die neurologische Versorgungsqualität und eröffnen Neurologen wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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