Notfallmediziner arbeiten häufig in Kooperationsstrukturen, sei es als Honorarärzte in Notaufnahmen, in interdisziplinären Bereitschaftsdiensten oder in Kooperationen mit Rettungsdiensten. Wer die rechtlichen und versicherungstechnischen Rahmenbedingungen von Praxis-Kooperationen kennt, schützt sich vor Haftungslücken und wirtschaftlichen Nachteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kooperationen können als Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis (BAG) oder Partnerschaftsgesellschaft strukturiert werden, mit jeweils unterschiedlichen Haftungsfolgen.
- Notfallmediziner als Honorarärzte müssen ihren Sozialversicherungs- und Haftpflichtstatus selbst absichern.
- Kooperationsverträge sollten klare Regelungen zu Einsatzzeiten, Vergütung, Haftung und Vertretung enthalten.
Praxis-Kooperationen speziell für Notfallmediziner
Notfallmediziner sind eine der Facharztgruppen, die am häufigsten in flexiblen Kooperationsmodellen tätig sind. In Krankenhäusern werden sie oft als Honorarärzte für Schichten in der Notaufnahme eingesetzt; im ambulanten Bereich arbeiten sie in Bereitschaftsdienst-Kooperationen oder als Belegärzte. Für Honorarärzte gilt es zu beachten: Der Deutschen Rentenversicherung Bund zufolge werden Honorarärzte, die in die Arbeitsorganisation eines Krankenhauses eingegliedert sind, seit dem BSG-Urteil von 2019 regelmäßig als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dies kann zu empfindlichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen.
Für Praxiskooperationen zwischen niedergelassenen Notfallmedizinern und anderen Fachrichtungen (z. B. Internisten, Chirurgen) bietet die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) eine flexible Struktur, die auch standortübergreifend möglich ist. Die Kassenärztliche Vereinigung muss Kooperationen genehmigen; die Zahl der beteiligten Ärzte und Standorte ist begrenzt.
Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten
Notfallmediziner in Kooperationen müssen sicherstellen, dass ihr Versicherungsschutz die jeweilige Kooperationsform abdeckt. Ärzteversichert empfiehlt, vor Aufnahme einer Honorararzttätigkeit oder einer BAG-Beteiligung explizit zu prüfen, ob die bestehende Berufshaftpflicht auch Leistungen außerhalb der eigenen Praxis und ggf. als Gesellschafter abdeckt. Kooperationsverträge sollten von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden.
Typische Fehler bei Notfallmedizinern
Ein verbreiteter Fehler ist die ungeprüfte Übernahme einer Honorararzttätigkeit ohne vorherige Klärung des Sozialversicherungsstatus. Ein weiterer häufiger Fehler ist die fehlende Nachhaftungsregelung im Kooperationsvertrag, sodass bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis unklar ist, wer für vergangene Behandlungen haftet.
Fazit
Gut strukturierte Kooperationsverträge und ein lückenloser Versicherungsschutz sind für Notfallmediziner die Grundlage jeder Zusammenarbeit. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Kooperationsformen in der Niederlassung
- Bundesärztekammer – Berufsrechtliche Regelungen
- Gesetze im Internet – SGB V Zulassung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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