Zahnärztliche Kooperationen haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Ob Gemeinschaftspraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Kooperation mit einem Labor oder Kieferorthopäden: Kooperationsmodelle bieten wirtschaftliche Synergien, erfordern aber klare vertragliche Grundlagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als häufigste Kooperationsform: Zwei oder mehr Zahnärzte teilen Räume, Personal und Geräte, rechnen aber getrennt mit den Kassen ab; die BAG senkt Fixkosten um 20 bis 35 Prozent.
- MVZ als Alternative für mehrere Behandler: Ein zahnärztliches MVZ erlaubt angestellte Zahnärzte unter einem Institutskennzeichen; der Praxisinhaber trägt die unternehmerische Verantwortung.
- Kooperationsverträge schriftlich und notariell sichern: Mündliche Absprachen über Gewinnverteilung, Inventarnutzung und Ausscheidensregelungen führen bei Konflikten zu teuren Rechtsstreitigkeiten.
Praxis-Kooperationen speziell für Zahnärzte
Eine zahnärztliche BAG mit zwei Behandlern teilt typischerweise Miet-, Personal- und Gerätekosten. Bei einem gemeinsamen Jahresumsatz von 1.200.000 EUR und geteilten Fixkosten von 300.000 EUR spart jeder Partner gegenüber einer Einzelpraxis 40.000 bis 60.000 EUR jährlich. Diese Einsparung ermöglicht höhere Investitionen in Geräte (DVT-Gerät, Intraoralscanner) oder mehr Personal.
Kooperationen mit Kieferorthopäden sind für allgemeinzahnärztliche Praxen besonders attraktiv: Der Allgemeinzahnarzt überweist Patienten zur KFO-Behandlung und erhält im Gegenzug Patienten zurück, die nach der KFO-Behandlung ihre Regelversorgung in der kooperierenden Praxis erhalten möchten. Solche Kooperationen sind zahnärztlich sinnvoll, müssen aber berufsrechtlich sauber von Zuweisungsvergütungen (verboten) abgegrenzt werden.
Laborkooperationen mit einem zahntechnischen Labor können die Laborkostenquote von typischerweise 15 bis 20 Prozent des Umsatzes auf 10 bis 14 Prozent senken, wenn Volumenrabatte ausgehandelt werden. Einige Praxen gründen ein eigenes Kleinstlabor für einfache Arbeiten; das setzt aber qualifizierte Zahntechniker voraus.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte sollten bei der Gründung einer BAG oder eines MVZ von Beginn an einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, der Regelungen für Ausscheiden, Todesfall, Berufsunfähigkeit und Gewinnverteilung enthält. Ein fehlender oder lückenhafter Gesellschaftsvertrag ist die häufigste Ursache für kostspielige Praxiskonflikte.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten in Kooperationen, eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) oder eine spezifische Praxisinhaber-Haftpflicht zu prüfen. Wenn ein Gesellschafter Entscheidungen trifft, die dem anderen Schaden zufügen, kann die persönliche Haftung erheblich sein; eine Vermögensschadenhaftpflicht für Praxisinhaber schützt vor solchen Ansprüchen.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein häufiger Fehler ist die unklare Regelung der Geräte- und Inventarnutzung. Wenn ein Partner in ein gemeinsam genutztes DVT-Gerät für 80.000 EUR investiert und kein Rückzahlungsanspruch bei Ausscheiden geregelt ist, entsteht eine erhebliche Vermögensbenachteiligung.
Ein weiterer Fehler ist das Fehlen einer Wettbewerbsklausel im Kooperationsvertrag. Wenn ein Partner die BAG verlässt und unmittelbar eine neue Praxis in derselben Straße eröffnet, nimmt er Patienten und Personal mit; eine klare Wettbewerbsklausel (räumlich und zeitlich begrenzt) schützt davor.
Fazit
Zahnärztliche Kooperationen bieten echte wirtschaftliche Vorteile, erfordern aber von Beginn an klare Vertragsbasis und gemeinsame Spielregeln. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundeszahnärztekammer – Kooperationsformen in der Zahnmedizin
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – MVZ und BAG
- Gesetze im Internet – GmbH-Recht und Gesellschaftsverträge
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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