Anästhesisten, die sich selbstständig machen, tun dies häufig im Kontext ambulanter Operationszentren oder als kooperierende Anästhesisten für chirurgische Praxen. Der Mietvertrag für Räume im ambulanten OP-Zentrum oder für eigene Praxisräume hat spezifische Anforderungen, die von klassischen Arztpraxis-Mietverträgen abweichen.
Das Wichtigste in Kürze
- Räumliche Abhängigkeit von OP-Infrastruktur: Anästhesisten brauchen keinen eigenen Behandlungsraum, sondern Zugang zu Aufwachräumen und Narkoseplätzen; Mietvertrag häufig als Nutzungsvertrag für OP-Zeiten gestaltet.
- Nutzungsgebühr statt klassischem Mietvertrag: In ambulanten OP-Zentren zahlen Anästhesisten häufig eine Nutzungsgebühr pro OP-Stunde oder pro Fall statt einer Monatsmiete.
- Haftung bei Räumlichkeitsmängeln klären: Wenn ein Anästhesieunfall auf einen Gerätemangel zurückzuführen ist, muss klar sein, wer für die Raumausstattung verantwortlich ist.
Praxis-Mietvertrag speziell für Anästhesisten
Niedergelassene Anästhesisten, die im ambulanten OP-Betrieb tätig sind, schließen häufig Kooperationsverträge mit ambulanten Operationszentren (AOZ) oder chirurgischen Praxen ab. Diese Verträge sind in der Regel keine klassischen Mietverträge, sondern Dienstleistungs- oder Nutzungsverträge, die den Zugang zur OP-Infrastruktur gegen eine Nutzungsgebühr regeln.
Typische Nutzungsgebühren liegen bei 80 bis 200 EUR pro OP-Stunde, je nach Ausstattung und Standort. Bei einer Tagesleistung von 4 bis 6 Narkosen à 60 bis 90 Minuten ergibt das Tageskosten von 320 bis 1.800 EUR allein für die Raumnutzung. Diese Kosten müssen in die Kalkulation der eigenen Anästhesieleistungen einbezogen werden.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Anästhesisten sollten im Nutzungsvertrag klar regeln, wer für die Wartung und Funktionstüchtigkeit der Narkosegeräte, Monitore und Notfallausstattung verantwortlich ist. Ein defektes Narkosegerät, das zu einem Patientenschaden führt, begründet Haftungsansprüche; ob diese den Anästhesisten oder den OP-Betreiber treffen, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Ärzteversichert empfiehlt Anästhesisten, die in fremden OP-Räumen tätig sind, eine Berufshaftpflichtversicherung mit expliziter Deckung für ambulante Narkosen in Dritteinrichtungen abzuschließen. Standardverträge, die für klinische Tätigkeit konzipiert wurden, decken ambulante Selbstständigentätigkeit in fremden Räumlichkeiten häufig nicht ab.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein häufiger Fehler ist das Eingehen einer ausschließlich mündlichen Vereinbarung über OP-Zeitkontingente. Wenn der chirurgische Partner seine OP-Termine reduziert oder die Kooperation aufkündigt, hat der Anästhesist ohne schriftlichen Vertrag keine rechtliche Handhabe.
Ein weiterer Fehler ist das Fehlen einer Ausweichplanung: Wenn das kooperative AOZ geschlossen oder renoviert wird, braucht der anästhesiologisch tätige Selbstständige eine Ausweichmöglichkeit. Eine Zweitkooperation mit einem weiteren AOZ oder einer Klinik sichert die Einnahmen auch in solchen Phasen.
Fazit
Anästhesisten in ambulanten Kooperationen brauchen keinen klassischen Mietvertrag, aber klare vertragliche Grundlagen für die OP-Nutzung, Geräteausstattung und Haftungsverteilung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ambulante Anästhesie
- Bundesärztekammer – Anästhesiologie
- Gesetze im Internet – Gewerbemietrecht BGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →