Der Mietvertrag für eine internistische Praxis ist eine der langfristigsten und folgenreichsten wirtschaftlichen Entscheidungen der Niederlassung. Da internistische Praxen häufig erhebliche Umbauinvestitionen erfordern und an zentraler Lage mit guter Erreichbarkeit für ältere Patienten angewiesen sind, hat die Vertragsgestaltung direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Stabilität der Praxis.
Das Wichtigste in Kürze
- Internistische Praxen benötigen in der Regel Flächen von 150 bis 300 Quadratmetern; bei Schwerpunktpraxen mit Endoskopie oder Herzkatheterlabor kann der Bedarf auf über 400 Quadratmeter ansteigen.
- Mietverträge für Arztpraxen sollten Laufzeiten von mindestens zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen vorsehen, um Investitionen in Umbau und technische Ausstattung abzusichern.
- Klauseln zu Mietanpassungen (Indexierung), Instandhaltungspflichten und zum Recht auf Untervermietung oder Praxisübergabe sind für Internisten besonders wichtig.
Praxis-Mietvertrag speziell für Internisten
Internistische Praxen unterscheiden sich von allgemeinmedizinischen Praxen durch ihren höheren apparativen Bedarf: Ultraschallgeräte, EKG-Systeme, Langzeit-EKG und Langzeit-Blutdruckmessgeräte, ggf. Spirometrie und bei Schwerpunktpraxen auch Endoskopiegeräte benötigen eigene Räume, spezielle Elektroanschlüsse und ggf. Wasseranschlüsse. Der Umbau einer Mietfläche zur vollständig ausgestatteten internistischen Praxis kostet zwischen 80.000 und 250.000 Euro. Diese Investition ist wirtschaftlich nur darstellbar, wenn der Mietvertrag eine ausreichend lange Laufzeit garantiert, damit die Amortisation vollständig abgeschlossen werden kann.
Bei der Laufzeit sollten Internisten mindestens zehn Jahre mit einer oder zwei Verlängerungsoptionen von je fünf Jahren anstreben. Eine Mietbindung von nur fünf Jahren ist für eine Investition von 200.000 Euro in den Ausbau wirtschaftlich nicht tragfähig. Gleichzeitig muss die Mietpreisanpassungsklausel sorgfältig verhandelt werden: Eine reine Indexierung an den Verbraucherpreisindex (VPI) ist für Praxen mit festen Kassenvergütungen herausfordernd, da die Kassenerlöse nicht im gleichen Tempo steigen wie die Inflation. Eine Kappungsgrenze von 1,5 bis 2 Prozent jährlich schützt vor unverhältnismäßigen Kostensteigerungen.
Worauf Internisten besonders achten sollten
Eine Schlüsselklausel im Praxismietvertrag ist das Recht zur Praxisübergabe: Der Vermieter sollte zustimmen müssen, den Mietvertrag auf einen Nachfolger zu übertragen, ohne die Konditionen wesentlich zu verschlechtern. Fehlt diese Klausel, kann die Praxisabgabe erheblich erschwert oder der Praxiswert durch einen Umzug vernichtet werden. Ärzteversichert empfiehlt, auch die Betriebsunterbrechungsversicherung auf die Mietfläche abzustimmen: Im Schadensfall (Wasserschaden, Brand) sollte die Versicherung auch die fortlaufende Miete für den Wiederaufbau-Zeitraum abdecken.
Typische Fehler bei Internisten
Ein typischer Fehler ist der Abschluss eines Mietvertrags ohne anwaltliche Prüfung. Standardgewerbemietverträge sind häufig auf die Interessen des Vermieters ausgerichtet und enthalten Klauseln, die für Arztpraxen nachteilig sind (z. B. Pflicht zur Schönheitsrenovierung auch bei medizinischen Umbaumaßnahmen). Ein weiterer Fehler ist die fehlende Verknüpfung der Mietlaufzeit mit der Finanzierungslaufzeit: Wenn der Bankkredit für den Umbau über zwölf Jahre läuft, der Mietvertrag aber nur zehn Jahre hat, entsteht am Ende ein gefährliches Missverhältnis.
Fazit
Ein sorgfältig verhandelter Mietvertrag sichert internistischen Praxen die wirtschaftliche Planungsbasis für Investitionen, Nachfolge und langfristigen Erfolg. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – BGB Mietrecht
- Bundesministerium der Finanzen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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