Neurologische Praxen haben spezifische Raumanforderungen: Untersuchungsräume für Neurophysiologie (EEG, EMG, NLG), schallisolierte Bereiche für patientennahe Diagnostik und oft ein separates Wartezimmer für Patienten mit eingeschränkter Mobilität sind nötig. Diese Anforderungen sollten vor Vertragsabschluss in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Technische Ausstattungsanforderungen vertraglich sichern: EEG-Räume benötigen elektromagnetische Abschirmung oder zumindest geringe elektrische Störquellen; dieser Standard sollte im Mietvertrag als Beschaffenheitsmerkmal der Mietsache definiert werden.
- Barrierefreiheit als Pflichtkriterium: Neurologische Praxen haben überdurchschnittlich viele Patienten mit Mobilitätseinschränkungen (MS, Parkinson, Schlaganfall-Nachsorge); Barrierefreiheit ist nicht nur wünschenswert, sondern praktisch zwingend.
- Langfristige Mietlaufzeit für teure Einrichtungskosten absichern: Praxiseinrichtungen für Neurophysiologie kosten 50.000 bis 150.000 EUR; eine Mietlaufzeit von mindestens 10 Jahren sichert die Amortisation dieser Investitionen.
Praxis-Mietvertrag speziell für Neurologen
Eine neurologische Praxis benötigt typischerweise 150 bis 250 Quadratmeter Nutzfläche. Bei einem Mietpreis von 15 bis 25 EUR pro Quadratmeter in Stadtlagen ergibt das Mietkosten von 2.250 bis 6.250 EUR monatlich. Diese Fixkosten machen je nach Praxisgröße 8 bis 15 Prozent des Monatsumsatzes aus und müssen in der Kalkulation fest eingeplant sein.
Die EEG-Diagnostik erfordert einen Raum mit möglichst geringer elektrischer Störstrahlung. In Gebäuden mit vielen elektrischen Einrichtungen (Gewerbeobjekte, Bürogebäude mit Serverräumen) kann die EEG-Qualität leiden. Im Mietvertrag sollte festgehalten werden, welche baulichen oder technischen Maßnahmen der Vermieter bei Störungen vornehmen muss.
Für die EMG- und NLG-Diagnostik werden häufig liegende Untersuchungspositionen der Patienten benötigt; spezielle Liegen mit elektrischer Verstellung kosten 3.000 bis 8.000 EUR pro Stück. Die Räume müssen ausreichend groß sein (mindestens 20 Quadratmeter) und eine Verdunkelungsmöglichkeit für EEG-Entspannungsphasen bieten.
Worauf Neurologen besonders achten sollten
Neurologen sollten im Mietvertrag eine Verlängerungsoption (Option auf Verlängerung um weitere 5 Jahre) vereinbaren. Eine Praxis, die nach 10 Jahren umziehen muss, verliert erhebliche Investitionen in Praxisausstattung und Patientenstamm. Eine vertragliche Verlängerungsoption gibt dem Arzt das Recht, ohne Neuverhandlung zu bleiben.
Ärzteversichert empfiehlt Neurologen, im Mietvertrag explizit die Haftung für Schäden durch Patientenstürze auf dem Mietgelände zu regeln. Patienten mit Parkinson oder Schwindel haben ein erhöhtes Sturzrisiko; wenn die Praxiseinfahrt oder der Wartezimmerbereich für solche Patienten nicht ausreichend gesichert ist, kann der Mieter (Arzt) in Haftung genommen werden.
Typische Fehler bei Neurologen
Ein häufiger Fehler ist das Unterschreiben eines Mietvertrags ohne technische Vorabprüfung der Räumlichkeiten. Ein EEG-Raum, der sich später als elektromagnetisch gestört erweist, erfordert kostspielige Nachrüstungen oder macht die Diagnostik unbrauchbar.
Ein weiterer Fehler ist die fehlende Regelung für bauliche Veränderungen. Wer neurophysiologische Einrichtungen in gemieteten Räumen installiert (Kabelkanäle, Datenleitungen, spezielle Beleuchtung), sollte im Mietvertrag regeln, ob diese Einbauten bei Auszug rückzubauen sind oder beim Vermieter verbleiben können.
Fazit
Der Praxis-Mietvertrag für Neurologen muss die spezifischen technischen und barrierefreien Anforderungen der Fachdisziplin widerspiegeln und langfristig stabile Konditionen bieten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisräume und Anforderungen
- Bundesärztekammer – Barrierefreiheit in Arztpraxen
- Gesetze im Internet – Gewerbemietrecht BGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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