Notfallmediziner, die sich ambulant niederlassen oder in Notfallpraxen und Bereitschaftsdienststellen tätig werden, haben besondere Anforderungen an ihren Praxisstandort, die sich von klassischen Facharztpraxen deutlich unterscheiden. Erreichbarkeit rund um die Uhr, ebenerdige Zugänglichkeit für Rettungsdienste und ausreichend Fläche für die Behandlung akut erkrankter Patienten sind nicht nur wünschenswert, sondern mitunter zulassungsrelevant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zentrale Lage und 24/7-Erreichbarkeit: Notfallpraxen müssen für Patienten und Rettungsdienste rund um die Uhr zugänglich sein; der Mietvertrag muss entsprechende Zugangsregelungen und Pflichten des Vermieters zur Gebäudeöffnung regeln.
  • Technische Mindestausstattung: Strom für medizintechnische Geräte (Defibrillator, Beatmungsgerät, Infusionspumpen) erfordert häufig eine verstärkte Elektroinstallation; das Recht zur Installation muss im Mietvertrag gesichert sein.
  • Rettungsdienstzugang: Der Mietvertrag sollte explizit das Recht auf ungehinderten Zugang für Rettungsfahrzeuge und das Abstellen von Einsatzfahrzeugen vor dem Eingang regeln.

Praxis-Mietvertrag speziell für Notfallmediziner

Notfallmediziner, die ambulante Notfallversorgung anbieten (z. B. in einer KV-Notfallpraxis oder einem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst), mieten oft Räumlichkeiten in oder in der Nähe von Krankenhäusern. Diese Nähe hat Vorteile (gemeinsame Infrastruktur, schnelle stationäre Zuweisung), bringt aber mietrechtliche Besonderheiten mit sich: Krankenhausträger als Vermieter stellen oft eigene Standardmietverträge, die dem Mieter weniger Flexibilität lassen als ein privater Vermieter. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.

Mietflächen für Notfallpraxen sollten mindestens 100 bis 150 Quadratmeter umfassen, um Behandlungsraum, Wartezimmer, Personalbereich und Materialraum unterzubringen. Für den Notfallbetrieb ist ein separater Eingang ohne Treppenaufgang oder eine Aufzugspflicht zwingend. Kaltmietpreise für solche Flächen in Kliniknähe liegen je nach Standort bei 10 bis 18 EUR pro Quadratmeter; bei 120 Quadratmetern entstehen Monatsmietkosten von 1.200 bis 2.160 EUR. Dazu kommen Nebenkosten für Heizung, Strom (erhöhter Verbrauch durch Dauerbetrieb) und ggf. Reinigung.

Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten

Notfallmediziner sollten im Mietvertrag eine Konkurrenzschutzklausel aushandeln, die dem Vermieter untersagt, im gleichen Gebäude oder in unmittelbarer Nähe weitere Notfallversorgungseinrichtungen zuzulassen. Außerdem ist eine Sonderkündigungsklausel für den Fall wichtig, dass die KV-Zulassung entzogen oder der Bereitschaftsdienstvertrag beendet wird; ohne diese Klausel bleibt der Arzt auf dem laufenden Mietvertrag sitzen. Ärzteversichert empfiehlt, neben der Praxisinhaltsversicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Notfallbereich abzuschließen, die Personenschäden durch Dritte im Wartezimmer oder auf dem Zugangsweg einschließt.

Typische Fehler bei Notfallmedizinern

Ein häufiger Fehler ist das Fehlen einer Regelung für Nachtöffnungszeiten und Beleuchtungspflichten des Vermieters. Wenn die Zufahrt zur Notfallpraxis nachts nicht beleuchtet oder schlecht ausgeschildert ist, haftet unter Umständen der Mieter für Patienten, die auf dem Weg zur Praxis zu Schaden kommen. Zweiter Fehler: unzureichende Elektrokapazität im Mietobjekt. Ein nachträglicher Elektroausbau ist teuer und erfordert die Genehmigung des Vermieters. Drittens vergessen manche Notfallmediziner, eine Regelung für die Entsorgung von medizinischem Abfall (Gefahrgut, Einwegspritzen, Infektionsmüll) im Mietvertrag zu sichern.

Fazit

Der Mietvertrag einer Notfallpraxis muss die besonderen technischen, logistischen und betrieblichen Anforderungen der Notfallmedizin verbindlich regeln und ausreichend Flexibilität für zulassungsrechtliche Veränderungen bieten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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