Onkologen, die eine niedergelassene Praxis oder ein onkologisches Zentrum betreiben, haben beim Praxis-Mietvertrag besondere Anforderungen. Infusionsräume für Chemotherapie, Patientenwarteräume für mobilitätseingeschränkte Patienten und hygienische Sonderbereiche stellen erhöhte Anforderungen an das Mietobjekt und die Vertragsgestaltung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Onkologische Praxen benötigen Infusionsräume, die Hygienestandards für immungeschwächte Patienten erfüllen, sowie barrierefreie Zugänge
  • Die Zytostatika-Zubereitung durch externe Apotheke oder eine eigene Herstellungseinheit stellt besondere räumliche und bauliche Anforderungen
  • Lange Mietvertragslaufzeiten von mindestens zehn Jahren sind wegen hoher Einrichtungsinvestitionen unerlässlich

Praxis-Mietvertrag speziell für Onkologen

Onkologische Praxen investieren erheblich in die Raumgestaltung: Infusionsstühle mit Monitoren, abgeschlossene Zytostatika-Zubereitungsräume oder Andockmöglichkeiten für externe Apotheken, isolierte Wartebereiche für neutropenische Patienten und barrierefreie Zugänge mit ausreichend breiten Türen und Aufzügen sind Mindeststandards. Die Einrichtungskosten für einen Infusionsbereich mit sechs Stühlen liegen bei 80.000 bis 150.000 EUR.

Im Mietvertrag müssen diese Investitionen durch entsprechende Regelungen geschützt werden. Eine Mindestvertragslaufzeit von zehn Jahren mit zwei Verlängerungsoptionen von je fünf Jahren ist für onkologische Praxen Standard. Die Zustimmung des Vermieters zu allen erforderlichen Umbaumaßnahmen muss schriftlich im Vertrag verankert sein. Da immungeschwächte Patienten besondere Hygieneanforderungen stellen, sollte der Vertrag auch Regelungen zu Reinigungsstandards des Gebäudes und zu störenden Baumaßnahmen enthalten.

Worauf Onkologen besonders achten sollten

Onkologen sollten bei der Standortwahl auf die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und die Parksituation achten, da viele ihrer Patienten während der Chemotherapie nicht Auto fahren können. Ärzteversichert empfiehlt Onkologen außerdem eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die den Einnahmeausfall bei einem erzwungenen Umzug oder einer technischen Störung des Infusionsbereichs abdeckt. Die Berufshaftpflicht sollte explizit die Infusionstherapie mit Zytostatika umfassen.

Typische Fehler bei Onkologen

Ein häufiger Fehler ist das Fehlen einer Regelung zur Zytostatika-Entsorgung: Chemotherapieabfälle gelten als gefährliche Abfälle und unterliegen der Entsorgungspflicht nach Abfallrecht; der Mietvertrag sollte klar regeln, dass die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen im Gebäude vorhanden sind oder vom Mieter installiert werden dürfen. Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Barrierefreiheitsregelung: Viele Bestandsgebäude erfüllen die Anforderungen nicht vollständig; der Vermieter muss zur Nachrüstung verpflichtet werden, sofern dies baulich möglich ist. Schließlich vergessen manche Onkologen die Absicherung des Praxisbetriebs bei einem Eigentümerwechsel des Gebäudes.

Fazit

Der Praxis-Mietvertrag ist für Onkologen ein strategisch wichtiges Dokument, das die hohen Investitionen in die Praxisinfrastruktur über viele Jahre absichern muss. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →