Orthopädische Praxen stellen besondere Anforderungen an Grundriss und Infrastruktur: Physiotherapieräume, Bewegungstherapieräume, Gipszimmer, Röntgen und Sonographie benötigen deutlich mehr Fläche als eine Allgemeinarztpraxis, und die Barrierefreiheit ist für die häufig eingeschränkt mobilen orthopädischen Patienten eine technische Notwendigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Flächenbedarf Orthopädie: Eine vollausgestattete orthopädische Praxis benötigt 220 bis 350 Quadratmeter, darunter Röntgenraum (Strahlenschutzanforderungen!), Sonographieraum, Gipszimmer und physikalischer Therapiebereich.
  • Strahlenschutz im Mietvertrag: Der Einbau einer Röntgenanlage erfordert bauliche Strahlenschutzvorkehrungen (Bleiwände, Blei-Linoleum); das Recht zur Installation und die Kostentragungsfrage müssen vertraglich geregelt sein.
  • Barrierefreiheit als Pflicht: Orthopädische Patienten mit Gehbehinderungen, Gehhilfen oder im Rollstuhl sind auf stufenlosen Zugang und breite Türen (mindestens 90 cm) angewiesen; ein Mietvertrag ohne gesicherten barrierefreien Zugang ist für Orthopäden nicht akzeptabel.

Praxis-Mietvertrag speziell für Orthopäden

Orthopäden, die in einem Neubau oder in einem bestehenden Gebäude eine Praxis mieten, stehen vor der Herausforderung, dass die Röntgenanlage bauliche Strahlenschutzmaßnahmen erfordert, die in Bestandsgebäuden oft nachgerüstet werden müssen. Die Kosten für eine Röntgenraumertüchtigung liegen je nach Bestandssituation bei 20.000 bis 60.000 EUR; ohne klare Regelung im Mietvertrag, wer diese Kosten trägt (Mieter oder Vermieter), entstehen Konflikte. Bei Neugründungen übernehmen Vermieter solche Investitionen häufig gegen einen höheren Mietpreis oder eine längere Vertragsbindung.

Im Mietvertrag sollten Orthopäden außerdem das Recht zur Installation einer Stoßwellentherapieanlage (Geräusch- und Vibrationslast auf das Gebäude) sowie das Recht zur Nutzung von Außenflächen für Wartebereiche oder Fahrrädparkplätze für Patienten regeln. Kaltmietpreise für orthopädisch geeignete Erdgeschossflächen in mittleren Stadtlagen liegen bei 12 bis 20 EUR pro Quadratmeter; bei 250 Quadratmetern entstehen monatliche Kaltmietkosten von 3.000 bis 5.000 EUR.

Worauf Orthopäden besonders achten sollten

Orthopäden sollten im Mietvertrag eine Verlängerungsoption von mindestens zwei Mal 5 Jahren (Grundlaufzeit 10 Jahre, zwei Verlängerungsoptionen je 5 Jahre) verankern, um die hohen Investitionen in Röntgen, Einrichtung und Strahlenschutz über einen ausreichend langen Zeitraum zu amortisieren. Ärzteversichert empfiehlt, bereits bei Mietvertragsunterzeichnung die Praxisinhaltsversicherung für Röntgenanlagen, Sonographiegeräte und Stoßwellentherapiegeräte abzuschließen, da diese Geräte erhebliche Wiederbeschaffungswerte haben.

Typische Fehler bei Orthopäden

Ein häufiger Fehler ist das Unterschätzen des Schallschutzes bei Stoßwellentherapiegeräten: ESWT-Anlagen erzeugen Impulsschall, der in Nachbareinheiten als störend empfunden wird; ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters für den Betrieb dieser Geräte kann der Vermieter auf Unterlassung bestehen. Zweiter Fehler: das Vergessen von Regelungen für die Entsorgung von Gipsmüll, der in der Abwasserentsorgung Probleme verursachen kann. Drittens unterschätzen manche Orthopäden, dass der Röntgenraum nach § 35 RöV einer behördlichen Abnahme durch das Gesundheitsamt bedarf; ohne diese Abnahme darf die Anlage nicht betrieben werden, was zu Betriebsunterbrechungen führen kann.

Fazit

Der Mietvertrag einer orthopädischen Praxis muss die strahlenschutzrechtlichen, technischen und mobilitätsbezogenen Anforderungen des Faches vollständig abdecken und ausreichend lange Laufzeiten für die Amortisation hoher Einbauinvestitionen vorsehen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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