Eine sportmedizinische Praxis lebt von einem interdisziplinären Team: Neben medizinischen Fachangestellten sind Sportwissenschaftler, Physiotherapeuten und Ernährungsberater häufige Kooperationspartner, deren Einbindung sowohl rechtliche als auch arbeitsrechtliche Fragen aufwirft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sportmedizinische Praxen beschäftigen häufig Sportwissenschaftler als freie Mitarbeiter; die korrekte Abgrenzung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und freier Mitarbeit ist arbeits- und sozialrechtlich entscheidend.
  • Medizinische Fachangestellte in sportmedizinischen Praxen benötigen spezifische Zusatzqualifikationen (z. B. EKG-Auswertung, Laktatmessung); Weiterbildungskosten von 500 bis 2.000 Euro pro Mitarbeiter sind einzuplanen.
  • Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Praxispersonal; Sportmediziner, die Wochenenddienste bei Sportereignissen leisten, müssen die Arbeitszeitregelungen für sich und etwaig mitarbeitendes Personal genau kennen.

Praxis-Personal speziell für Sportmediziner

Das Personalmanagement einer sportmedizinischen Praxis unterscheidet sich deutlich von dem einer Allgemeinarztpraxis. Das breitere Leistungsspektrum (Leistungsdiagnostik, Sportphysiologie, Trainingsplanung, Sporttraumatologie) erfordert Mitarbeiter mit spezifischen Qualifikationen. In der Praxis arbeiten Sportmediziner häufig mit Sportwissenschaftlern zusammen, die Belastungstests durchführen und Trainingspläne erstellen. Diese Kooperation kann als freie Mitarbeit oder als Angestelltenverhältnis strukturiert sein; eine fehlerhafte Einordnung als Scheinselbstständigkeit kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehreren zehntausend Euro führen.

Die Vergütungsstruktur in sportmedizinischen Praxen ist oft gemischt: MFA erhalten den Tariflohn nach MFA-Tarifvertrag (Grundgehalt ab rund 2.200 Euro brutto, Vollzeit), während Sportwissenschaftler als freie Mitarbeiter Tagessätze von 300 bis 600 Euro abrechnen. Bei Praxen mit eigenem Fitnessstudio oder Trainingsbereich kommen weitere Beschäftigte hinzu, für die Fitnessbranchentarife oder individuelle Vereinbarungen gelten. Die Personalkosten machen in sportmedizinischen Praxen typischerweise 25 bis 35 Prozent des Umsatzes aus.

Worauf Sportmediziner besonders achten sollten

Sportmediziner, die regelmäßig Sportveranstaltungen (Marathons, Radrennen, Fußballspiele) ärztlich betreuen, sollten klären, ob diese Tätigkeiten unter ihre reguläre Berufshaftpflicht fallen oder ob eine separate Veranstaltungsdeckung notwendig ist. Ärzteversichert empfiehlt, die Versicherungsdeckung für alle Tätigkeitsfelder der Praxis, einschließlich der Sportveranstaltungsmedizin und der Mitarbeitertätigkeit, gemeinsam zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Zudem sollte die Berufsgenossenschaft für das Praxispersonal rechtzeitig angemeldet werden.

Typische Fehler bei Sportmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die informelle Beschäftigung von Sportwissenschaftlern ohne klaren schriftlichen Vertrag. Was als Aushilfe beginnt, entwickelt sich oft zu einer regelmäßigen Tätigkeit, die sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Rückwirkende Nachzahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung können die Praxisfinanzen erheblich belasten. Ein weiterer Fehler ist das Fehlen von Fortbildungsverträgen: Wenn Sportmediziner ihre MFA auf Praxiskosten weiterbilden, sollten Rückzahlungsklauseln bei kurzfristiger Kündigung vereinbart werden, um die Investition zu schützen.

Fazit

Das Personalmanagement in sportmedizinischen Praxen erfordert besondere Sorgfalt bei der Abgrenzung von angestellt und freiberuflich tätigen Mitarbeitern sowie bei der Versicherungsdeckung aller Tätigkeiten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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