Anästhesisten, die im ambulanten Bereich niedergelassen sind (insbesondere in Gemeinschaftspraxen für ambulante Anästhesie oder in Kooperation mit ambulanten Operationszentren), können eine Praxisabgabe planen. Allerdings ist die ambulante Anästhesiologie eine Nische, in der Praxisabgaben selten und komplex sind, da das Geschäftsmodell stark von persönlichen Beziehungen zu kooperierenden Operateuren abhängt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ambulant-anästhesiologische Praxen erzielen Werte von 80.000 bis 250.000 Euro, abhängig von der Anzahl und Stabilität der Kooperationspartner.
- Die Übertragung von Kooperationsverträgen mit Chirurgen und AOZ (ambulante Operationszentren) erfordert die Zustimmung der Kooperationspartner und kann den Praxiswert erheblich beeinflussen.
- Steuerlich gelten für die Praxisabgabe eines niedergelassenen Anästhesisten die gleichen Regelungen wie für andere Freiberufler (§ 18 Abs. 3 EStG bei vollständiger Übertragung).
Praxisabgabe speziell für Anästhesisten
Ambulant tätige Anästhesisten befinden sich oft in einer besonderen Konstellation: Sie erbringen Anästhesienanleistungen für Patienten, die bei anderen Ärzten operiert werden (Belegarzt-ähnliche Struktur). Der Praxiswert hängt damit wesentlich davon ab, wie stabil und exklusiv diese Kooperationsbeziehungen sind. Wenn ein Anästhesist mit 3 bis 5 Chirurgen langfristige Kooperationsverträge hat und monatlich 150 bis 200 Eingriffe begleitet, ergibt sich ein Jahresumsatz von 300.000 bis 500.000 Euro.
Der Goodwill für eine solche Praxis kann nach BÄK-Methode 80.000 bis 200.000 Euro betragen, zuzüglich Substanzwert für Anästhesiegeräte, Überwachungsmonitore und Verbrauchsmaterialien. Insgesamt sind Übergabewerte von 120.000 bis 300.000 Euro realistisch. Die Herausforderung liegt in der Übertragung: Kooperationsverträge sind personengebunden und erlöschen mit dem Ausscheiden des bisherigen Anästhesisten, sofern keine Übertragungsklausel vereinbart wurde.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Anästhesisten sollten bereits Jahre vor der geplanten Abgabe bei der Vertragsgestaltung mit kooperierenden Operateuren auf Übertragungsklauseln bestehen. Eine Klausel, die dem Nachfolger die Fortsetzung der Kooperation unter identischen Bedingungen ermöglicht, erhöht den Praxiswert erheblich. Ärzteversichert empfiehlt, bestehende Kooperationsverträge mindestens 3 Jahre vor der geplanten Abgabe von einem Fachanwalt für Arztrecht auf Übertragbarkeit prüfen zu lassen.
Außerdem sollte die Übergabephase gut geplant sein: Wenn der Nachfolger 12 bis 18 Monate mit dem bisherigen Anästhesisten zusammenarbeitet, können Kooperationspartner Vertrauen aufbauen und sind eher bereit, die Kooperation fortzuführen.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein häufiger Fehler ist die Überschätzung des Praxiswerts bei stark personenbezogenen Kooperationen: Wenn Operateure den Vorgänger persönlich sehr schätzen, aber den Nachfolger nicht kennen, kündigen sie möglicherweise die Kooperation. Dies kann den Praxiswert um 50 bis 80 Prozent reduzieren. Außerdem wird der Zeitpunkt der Abgabe oft zu kurzfristig geplant, sodass keine ausreichende Einarbeitungszeit für den Nachfolger bleibt. Schließlich werden die steuerlichen Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 18 Abs. 3 EStG nicht frühzeitig geprüft.
Fazit
Die Praxisabgabe für ambulant tätige Anästhesisten erfordert besonders frühe Planung der Kooperationsübernahme, um den vollen Praxiswert zu realisieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Praxisbewertung und Übergabe
- KBV – Zulassung und Praxisabgabe
- Gesetze im Internet – EStG § 18
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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