Arbeitsmediziner, die ein eigenes überbetriebliches Arbeitsmedizinisches Zentrum (ÄBAM) aufgebaut haben oder als niedergelassener Betriebsarzt tätig sind, stehen bei der Praxisabgabe vor besonderen Herausforderungen. Das Geschäftsmodell basiert wesentlich auf langfristigen Unternehmensverträgen, deren Übergang auf einen Nachfolger sorgfältig geregelt sein muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wert eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer Betriebsarztpraxis hängt maßgeblich von der Laufzeit und Kündigungsfristen der Unternehmensverträge ab.
- Die Übertragung von Betriebsarztverträgen erfordert die Zustimmung der Auftraggeber-Unternehmen; eine frühzeitige Kommunikation ist entscheidend.
- Steuerlich kann der Veräußerungsgewinn bei Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert werden.
Praxisabgabe speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmedizinische Praxen und Zentren haben einen Goodwill, der sich anders berechnet als bei klassischen Facharztpraxen: Da kein Kassensitz und kein klassischer Patientenstamm übertragen werden, ist der Wert nahezu vollständig an die bestehenden Unternehmensverträge geknüpft. Ein ÄBAM mit jährlichem Umsatz von 400.000 Euro und gesicherten Vertragsbeziehungen (Laufzeiten 3 bis 5 Jahre) kann einen Gesamtwert von 200.000 bis 500.000 Euro erzielen, je nach Profitabilität und Abhängigkeit von Einzelkunden.
Die Übertragung von Betriebsarztverträgen ist rechtlich komplex: Verträge sind nach § 613a BGB nur mit Zustimmung des Vertragspartners übertragbar, sofern keine explizite Übertragungsklausel vereinbart wurde. Arbeitsmediziner sollten deshalb bereits beim Abschluss neuer Unternehmensverträge eine Klausel aufnehmen, die die Übertragbarkeit auf Nachfolger erlaubt. Damit wird der Praxiswert langfristig abgesichert.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Die Nachfolgersuche gestaltet sich für Arbeitsmediziner oft schwierig, da die Fachrichtung insgesamt kleinere Fallzahlen und weniger Absolventen aufweist als Innere Medizin oder Allgemeinmedizin. Ärzteversichert empfiehlt, die Suche frühzeitig (mindestens 3 bis 5 Jahre vor geplantem Ausstieg) zu starten und dabei die Netzwerke der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) sowie regionale Ärzteverbände einzubeziehen.
Eine Übergangsphase mit angestelltem Nachfolger (Anstellungsverhältnis oder Jobsharing) ist sinnvoll, damit der Nachfolger die Unternehmensbeziehungen kennenlernt und die Kunden Vertrauen aufbauen können, bevor der bisherige Inhaber vollständig ausscheidet.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die fehlende vertragliche Absicherung der Kundentreue nach der Übergabe. Wenn Großkunden nach dem Inhaberwechsel kündigen, bricht der Praxiswert ein. Ein weiterer Fehler ist die steuerlich unoptimierte Gestaltung: Werden die Unternehmensverträge nicht vollständig auf den Nachfolger übertragen, ist die Steuerbegünstigung nach § 18 Abs. 3 EStG gefährdet. Außerdem wird die Berufsunfähigkeitsversicherung oft nicht rechtzeitig angepasst, was bei einem Verkauf vor 60 oft eine Unterdeckung bedeutet.
Fazit
Die Praxisabgabe für Arbeitsmediziner erfordert besonders frühzeitige Planung und sorgfältige vertragliche Gestaltung der Kunden- und Nachfolgebeziehungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Praxisnachfolge und Bewertung
- Gesetze im Internet – BGB § 613a Betriebsübergang
- Gesetze im Internet – EStG § 18
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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