Die Praxisabgabe ist für viele Gynäkologen der letzte große Meilenstein ihrer beruflichen Laufbahn. Angesichts des bundesweiten Mangels an Nachfolgern in der Frauenheilkunde ist der Prozess jedoch selten unkompliziert: Laut KBV waren 2024 über 15 Prozent der ausgeschriebenen gynäkologischen Vertragsarztsitze schwer besetzbar. Wer frühzeitig plant und die richtigen Partner einbindet, erzielt dennoch einen fairen Preis und gewährleistet die Versorgungskontinuität seiner Patientinnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der materielle Praxiswert einer gynäkologischen Praxis setzt sich aus dem Goodwill (ideeller Wert) und dem Substanzwert (Geräte, Einrichtung) zusammen; bei durchschnittlichen Praxen liegt der Gesamtwert zwischen 80.000 und 350.000 Euro.
  • Die KV-Zulassung kann nicht direkt verkauft werden; der Nachfolger bewirbt sich eigenständig auf den Vertragsarztsitz; der Praxisinhaber kann das Verfahren durch einen Kooperationsvertrag begleiten.
  • Steuerlich ist der Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen mit dem halben Durchschnittssteuersatz begünstigt.

Praxisabgabe speziell für Gynäkologen

Gynäkologische Praxen haben aufgrund des breiten Leistungsspektrums (Vorsorge, Schwangerenbetreuung, Operative Gynäkologie, Mammasonografie) oft einen hohen apparativen Substanzwert. Ultraschallgeräte der gehobenen Klasse (z. B. GE Voluson) haben je nach Alter einen Restwert von 15.000 bis 70.000 Euro; Lasergeräte für kolposkopische Eingriffe können 10.000 bis 40.000 Euro wert sein. Dieser Substanzwert fließt direkt in die Praxisbewertung ein.

Der ideelle Wert hingegen wird nach dem modifizierten Ertragswertverfahren der Bundesärztekammer ermittelt: Im Kern wird der durchschnittliche Jahresgewinn der letzten drei Jahre mit einem Faktor von 0,5 bis 1,2 multipliziert. Bei einem Jahresgewinn von 180.000 Euro und einem Faktor von 0,8 ergibt sich ein Goodwill von 144.000 Euro. Gynäkologische Praxen an gut versorgten Standorten mit Nachfolgeschwierigkeiten tendieren zu niedrigeren Multiplikatoren, da Käufer das Risiko geringerer Patientenübernahme einpreisen.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Die Übergangsphase ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxisabgabe entscheidend. Ärzteversichert empfiehlt, für mindestens 12 bis 24 Monate eine Jobsharing-Anstellung des Nachfolgers zu vereinbaren, in der Patientinnen schrittweise übergeleitet werden. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Übernahme des Patientenstamms erheblich. Außerdem sollte geprüft werden, ob eine Umwandlung in eine Berufsausübungsgemeinschaft vor der Abgabe steuerlich vorteilhaft ist.

Steuerliche Begünstigung nach § 18 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Praxisräume, Patientenstamm) vollständig übertragen werden und der Abgebende danach keine gleichartige Tätigkeit im Einzugsbereich aufnimmt. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zur regulären Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Häufig wird die Praxisbewertung zu spät in Auftrag gegeben, sodass keine Zeit mehr bleibt, den Goodwill durch gezielte Maßnahmen (Patientenbindung, Ausbau des Leistungsspektrums) zu steigern. Außerdem werden Mietverträge für Praxisräume nicht rechtzeitig auf Übertragbarkeit geprüft, was beim Nachfolger zur Kündigung führen kann. Schließlich unterschätzen viele Gynäkologen die Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung im Abgabeprozess, die zwischen 5.000 und 20.000 Euro betragen können.

Fazit

Eine erfolgreiche Praxisabgabe erfordert frühzeitige Planung, eine realistische Bewertung und die richtige Begleitung durch erfahrene Berater. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →