Die Abgabe einer nuklearmedizinischen Praxis ist einer der komplexesten Praxisübergangsprozesse in der Medizin. Neben dem üblichen Praxisabgabeprozess müssen strahlenschutzrechtliche Genehmigungen übertragen, radioaktive Substanzen abgebaut und Gammakameras oder PET/CT-Geräte bewertet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Strahlenschutzgenehmigungen sind nicht automatisch übertragbar: Der Nachfolger muss eigene Genehmigungen beim zuständigen Landesamt beantragen; der Abgabeprozess muss frühzeitig beginnen, da Genehmigungen 6 bis 18 Monate dauern können.
  • Radioaktive Substanzen und Abfälle korrekt entsorgen: Beim Praxisende oder Übergabe müssen Restbestände an Radiopharmazeutika und radioaktiver Abfall nach AtG-Vorschriften entsorgt werden; Kosten von 5.000 bis 20.000 EUR sind einzuplanen.
  • Gerätewert durch zertifizierte Sachverständige ermitteln lassen: Gammakameras, SPECT/CT und PET/CT-Geräte haben hohe Zeitwerte, die nur von spezialisierten Medizintechnik-Gutachtern korrekt bewertet werden können.

Praxisabgabe speziell für Nuklearmediziner

Eine nuklearmedizinische Praxis mit einer SPECT/CT-Einheit und einer Gammakamera hat einen Substanzwert von 500.000 bis 1.500.000 EUR allein für die Geräteausstattung. Hinzu kommt der ideelle Wert (Patientenstamm, Zuweisernetzwerk, Standort), der typischerweise beim 0,5- bis 1-fachen des Jahresgewinns liegt. Der Jahresgewinn einer gut ausgelasteten nuklearmedizinischen Praxis beträgt 200.000 bis 400.000 EUR.

Der Zeitplan für die Praxisabgabe sollte mindestens 24 bis 36 Monate vor dem gewünschten Abgabetermin beginnen. In diesem Zeitrahmen muss ein geeigneter Nachfolger gefunden, die Genehmigungsübertragung initiiert und der Übergabeprozess strukturiert werden. Nuklearmedizinische Praxen haben auf dem Nachfolgermarkt einen schwierigeren Stand als z. B. hausärztliche Praxen, weil die Anzahl qualifizierter Nachfolger begrenzt ist.

Bei PET/CT-Praxen kommen Leasingverträge für die PET/CT-Anlage hinzu, die monatliche Kosten von 15.000 bis 30.000 EUR haben. Diese Verbindlichkeiten müssen im Rahmen des Praxisverkaufs oder der Übergabe an den Nachfolger transferiert werden; die Bank oder der Leasinggeber muss zustimmen.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Nuklearmediziner sollten die Abgabe eng mit dem zuständigen Landesamt für Strahlenschutz abstimmen. Die Behörde muss den Nachfolger prüfen und freigeben; ohne behördliche Genehmigung darf der Nachfolger keine Radiopharmazeutika handhaben. Ein früher Kontakt mit der Behörde vermeidet Verzögerungen.

Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, vor der Praxisabgabe die bestehenden Haftpflichtversicherungen auf Nachhaftung zu prüfen. Nuklearmedizinische Eingriffe wie Radioiodtherapie können langfristige Nebenwirkungen haben; Haftungsansprüche können auch Jahre nach der Behandlung entstehen. Eine Nachhaftungsklausel in der Berufshaftpflicht sichert dieses Risiko auch nach Praxisabgabe ab.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein häufiger Fehler ist das zu späte Einleiten der Genehmigungsübertragung. Wenn die strahlenschutzrechtliche Genehmigung für den Nachfolger erst nach dem geplanten Abgabetermin erteilt wird, entsteht eine Betriebspause mit erheblichen Umsatzausfällen.

Ein weiterer Fehler ist das Vergessen der Abfallentsorgungskosten in der Preiskalkulation. Wer die Praxis verkauft, trägt grundsätzlich die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Altbestände; werden diese nicht im Kaufpreis berücksichtigt, kommt es zu Nachverhandlungen oder Konflikten.

Fazit

Die nuklearmedizinische Praxisabgabe ist ein hochregulierter Prozess, der frühzeitige Planung, behördliche Abstimmung und spezialisierte Bewertungsgutachten erfordert. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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