Unfallchirurgen, die eine niedergelassene Praxis oder ein MVZ-Engagement abgeben möchten, stehen vor spezifischen Bewertungsfragen, die sich von anderen chirurgischen Fachrichtungen unterscheiden: D-Arzt-Zulassungen, BG-Abrechnungsverträge und ein hoher Privatpatientenanteil prägen den Praxiswert erheblich und lassen sich nicht einfach auf einen Nachfolger übertragen.
Das Wichtigste in Kürze
- D-Arzt-Zulassung ist nicht übertragbar: Die Zulassung als Durchgangsarzt der gesetzlichen Unfallversicherung ist personengebunden; ein Käufer muss eine eigene D-Arzt-Zulassung beantragen, was den Nachfolgerkreis einschränkt.
- BG-Abrechnungsvolumen als Bewertungskomponente: Praxen mit hohem Anteil berufsgenossenschaftlicher Patienten (BG-Tarif) erzielen Honorare von 30 bis 50 Prozent über dem GKV-Niveau; dieses Abrechnungsvolumen beeinflusst den Goodwill, ist aber an die Zulassung des Nachfolgers geknüpft.
- Frühzeitige Nachfolgerqualifizierung: Da geeignete Nachfolger mit D-Arzt-Qualifikation selten sind, sollte die Suche mindestens drei Jahre vor Abgabe beginnen.
Praxisabgabe speziell für Unfallchirurgen
Die D-Arzt-Zulassung ist das Herzstück einer unfallchirurgischen Niederlassung. Sie erlaubt die Erstversorgung, Diagnose und Weiterleitung von Arbeitsunfallopfern zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die BG-Gebührenordnung liegt im Schnitt 35 bis 45 Prozent über dem GKV-Honorarniveau; für eine Praxis mit 600.000 EUR Jahresumsatz und 40-prozentigem BG-Anteil bedeutet ein Wegfall dieses Abrechnungsmusters ein Einkommensrisiko von rund 80.000 EUR jährlich. Dieser Sachverhalt muss im Kaufvertrag transparent gemacht werden, um spätere Rückforderungen des Käufers zu vermeiden.
Steuerlich gilt für die Praxisabgabe von Unfallchirurgen dasselbe wie für andere Fachärzte: Veräußerungsgewinne sind nach § 16 und § 34 EStG begünstigt. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann den Freibetrag von 45.000 EUR und den halben Steuersatz in Anspruch nehmen. Der Praxiswert setzt sich aus Substanzwert (Einrichtung, Geräte, Vorräte) und Goodwill zusammen; bei Unfallchirurgen wird der Goodwill oft mit dem 0,8- bis 1,2-fachen Nettoumsatz angesetzt, da er stärker personengebunden ist als in anderen Fachrichtungen.
Worauf Unfallchirurgen besonders achten sollten
Unfallchirurgen sollten frühzeitig mit der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachfolger die D-Arzt-Funktion übernehmen kann. Parallel dazu ist zu prüfen, ob die Berufshaftpflichtversicherung bis zur vollständigen Praxisübergabe besteht: Nachhaftungsklauseln sind wichtig, da Behandlungsfehleransprüche aus der aktiven Praxiszeit noch Jahre nach der Abgabe geltend gemacht werden können. Ärzteversichert begleitet Unfallchirurgen bei der Nachhaftungsabsicherung und der Umstellung des Versicherungsportfolios nach der Abgabe.
Typische Fehler bei Unfallchirurgen
Ein klassischer Fehler ist die Preisvorstellung, die den BG-Abrechnungswert zu 100 Prozent in den Goodwill einrechnet, obwohl dieser mit dem Nachfolger nicht automatisch weitergeführt werden kann. Zweiter Fehler: fehlende Übergangsfrist im Kaufvertrag. Ein Übergangszeitraum von 6 bis 12 Monaten, in dem der bisherige Inhaber mitarbeitet und den Patientenstamm überführt, ist für unfallchirurgische Praxen besonders wichtig. Drittens unterschätzen viele Abgeber, dass das Inventar einer unfallchirurgischen Praxis (Bildwandler, OP-Besteck, spezielle Lagerungshilfen) einer gesonderten technischen Bewertung bedarf.
Fazit
Die Praxisabgabe für Unfallchirurgen ist komplex, weil der Praxiswert stark an personengebundene Zulassungen geknüpft ist; eine mehrjährige Vorlaufzeit und spezialisierte Beratung sind unerlässlich. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisbewertung
- Bundesfinanzministerium – Veräußerungsgewinn
- GDV – Berufshaftpflicht und Nachhaftung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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