Die Praxisabgabe ist für viele Zahnärzte das größte Finanzgeschäft ihres Berufslebens, doch die zahnärztliche Praxis unterscheidet sich bei der Bewertung und Übergabe erheblich von ärztlichen Fachpraxen. Hohe Privatpatientenanteile, teure Gerätschaften wie DVT oder CAD/CAM-Fräsanlagen und der Goodwill eines langjährig aufgebauten Patientenstamms machen die Preisfindung komplex.
Das Wichtigste in Kürze
- Bewertungsbesonderheit Zahnmedizin: Zahnärztliche Praxen werden häufig mit dem 1,0- bis 1,5-fachen Jahresumsatz bewertet; bei Praxen mit hohem Privatanteil kann der Faktor 1,8 erreichen.
- Gerätewert und Digitalisierungsgrad: DVT-Anlagen (Anschaffungskosten 60.000 bis 120.000 EUR), CAD/CAM-Einheiten und digitale Praxismanagement-Software erhöhen den Substanzwert erheblich.
- Kassensitz-Nachfolge: Die Abgabe eines KZV-Zulassungssitzes folgt anderen Regeln als in der ärztlichen KV; Ausschreibungsfristen und Nachbesetzungsverfahren sind beim jeweiligen KZV-Bezirk zu beachten.
Praxisabgabe speziell für Zahnärzte
Zahnärzte erzielen bei der Praxisabgabe häufig höhere Kaufpreise als niedergelassene Allgemeinmediziner, weil der Privatpatientenanteil und die technische Ausstattung stärker in die Bewertung einfließen. Eine gut geführte Einzelpraxis mit 800.000 EUR Jahresumsatz und 40 Prozent Privatanteil kann bei einem Bewertungsfaktor von 1,4 einen Kaufpreis von 1,12 Millionen EUR erzielen. Die Differenz zum Sachbuchwert der Einrichtung und Geräte macht den immateriellen Praxiswert (Goodwill) aus, der steuerlich als Veräußerungsgewinn behandelt wird.
Steuerlich können Zahnärzte bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von 45.000 EUR sowie den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen. Bei einem Veräußerungsgewinn von 400.000 EUR reduziert dies die effektive Steuerlast erheblich; eine frühzeitige Steuerplanung mit dem Steuerberater ist daher zwingend. Die KZV-spezifische Besonderheit: Anders als bei humanmedizinischen KV-Sitzen gibt es bei KZV-Sitzen teils kürzere Ausschreibungsfristen und spezifische Bewerbungsvoraussetzungen, die den Nachfolger qualifizieren müssen.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte sollten die Praxisabgabe mindestens drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Abgabetermin strategisch planen. In dieser Phase lohnt es sich, Investitionen in die digitale Ausstattung (Intraoralscanner, digitales Röntgen) zu tätigen, weil diese den Praxiswert steigern und junge Nachfolger ansprechen. Ärzteversichert empfiehlt, parallel zur Praxisabgabe die Absicherungslücken zu überprüfen: Mit dem Wegfall des Praxiseinkommens endet häufig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung, und die Versorgungswerksrente muss neu kalkuliert werden.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein klassischer Fehler ist die Unterschätzung des Zeitaufwands: Erfahrungsgemäß dauert ein geordneter Praxisverkauf einschließlich Nachfolgersuche, Due Diligence und Notarvertrag 12 bis 24 Monate. Wer erst mit 65 beginnt zu planen, riskiert einen Notverkauf unter Wert. Ein zweiter Fehler ist das Vernachlässigen von Patientenübergangsklauseln im Kaufvertrag; ohne Bestandsübertragungsregelung kann der Patientenstamm rasch abwandern, was den Goodwill nachträglich mindert. Drittens übersehen viele Zahnärzte die Pflicht zur Aktualisierung von Gerätewartungsnachweisen; fehlen diese, gibt es Abzüge im Kaufpreis.
Fazit
Eine gut vorbereitete Praxisabgabe ist für Zahnärzte der Schlüssel zur finanziellen Absicherung im Ruhestand, verlangt aber eine frühzeitige, strukturierte Planung auf rechtlicher, steuerlicher und versicherungstechnischer Ebene. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – Zulassung und Nachfolge
- Bundesfinanzministerium – Veräußerungsgewinn § 16 EStG
- GDV – Berufshaftpflicht Zahnärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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