Anästhesisten sind in der ambulanten Versorgung selten in reinen Einzelpraxen tätig; ihr Betätigungsfeld ist das ambulante OP-Zentrum (AOZ), das MVZ oder die Kooperation mit chirurgischen Praxen. Die Praxisgründung folgt damit einer anderen Logik als bei primär kurativ tätigen Fächern und erfordert von Anfang an eine enge Abstimmung mit operativen Kooperationspartnern.
Das Wichtigste in Kürze
- Anästhesisten können sich als Beleg- oder Konsiliarärzte in chirurgischen Praxen oder MVZ niederlassen; ein eigener Kassensitz in der reinen Anästhesie ist selten erreichbar, weil Planungsbereiche meist gesperrt sind.
- Die Liquidationsstruktur im ambulanten OP ist häufig als freie Mitarbeit organisiert; diese Konstruktion birgt umsatzsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken.
- Die Berufshaftpflicht für ambulant tätige Anästhesisten muss operative Risiken und Anästhesie-Komplikationen mit hohen Deckungssummen (mindestens 3 Millionen EUR) abdecken.
Praxisgründung speziell für Anästhesisten
Der klassische Weg für niedergelassene Anästhesisten ist die Tätigkeit im Rahmen eines ambulanten OP-Zentrums (AOZ), das von Chirurgen oder orthopädischen Praxen betrieben wird. Das Anästhesie-Honorar wird dort entweder als Pauschale je Narkose (typisch: 150 bis 300 EUR je Eingriff) oder als prozentualer Anteil am OP-Erlös vereinbart. Für einen gut aufgestellten Anästhesisten in einem AOZ mit 1.200 Narkosen jährlich ergibt sich ein Jahresumsatz von 180.000 bis 360.000 EUR.
Wer dauerhaft ausschließlich für ein einziges AOZ tätig ist, riskiert die Einstufung als Scheinselbstständiger durch die Deutsche Rentenversicherung. In diesem Fall würden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, was existenzbedrohende finanzielle Folgen haben kann. Empfohlen wird die Tätigkeit für mindestens zwei bis drei verschiedene Auftraggeber.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Die Gestaltung der Kooperationsverträge mit chirurgischen Partnern ist entscheidend für wirtschaftliche Stabilität und Haftungsabgrenzung. Der Anästhesist haftet für das anästhesiologische Management; der operierende Chirurg für den chirurgischen Eingriff. Diese Trennung muss im Kooperationsvertrag klar geregelt sein, damit im Schadensfall keine ungewollte Gesamthaftung entsteht. Ärzteversichert empfiehlt, die Haftungsabgrenzung mit der Berufshaftpflicht-Versicherung abzustimmen und alle Kooperationsverträge vor Unterzeichnung rechtlich prüfen zu lassen.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein häufiger Fehler ist die Verwendung von Muster-Kooperationsverträgen ohne anwaltliche Anpassung: Jede Praxissituation hat eigene Haftungskonstellationen, die pauschale Verträge nicht abbilden. Ein zweiter Fehler betrifft die Fortbildungspflicht: Anästhesisten im ambulanten Bereich müssen nach den Qualitätssicherungsanforderungen des AOP-Vertrags spezifische Fortbildungen nachweisen; wer diese Nachweise nicht aktuell hält, riskiert den Ausschluss aus dem ambulanten OP.
Fazit
Die Praxisgründung für Anästhesisten ist vor allem eine Frage der richtigen Kooperationsstruktur und der rechtssicheren Vertragsgestaltung. Wer diese Grundlagen sorgfältig legt, kann im ambulanten OP wirtschaftlich sehr erfolgreich sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Ambulantes Operieren und Anästhesie
- GKV-Spitzenverband – AOP-Vertrag
- GDV – Berufshaftpflicht operative Fächer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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