Arbeitsmediziner befinden sich in einer Sonderstellung bei der Privatliquidation: Ihre Leistungen werden überwiegend nicht von Krankenkassen, sondern von Unternehmen im Rahmen des betriebsärztlichen Mandats vergütet. Dies macht die Abrechnungssystematik grundlegend anders als bei kurativen Fachrichtungen und eröffnet spezifische Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsmedizinische Leistungen werden nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und dem DGUV-Regelwerk vergütet; die GOÄ gilt nur für darüber hinausgehende Individualleistungen.
- Betriebsärztliche Honorarverträge mit Unternehmen sollten nach Einsatzzeit und Leistungskatalog differenziert werden, nicht als Pauschalvertrag.
- Eignungsuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G-Untersuchungen) sind ein wichtiger Privatliquidations-Baustein mit klar definierten Gebühren.
Privatliquidation speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, die als Betriebsärzte für Unternehmen tätig sind, rechnen ihre Kernleistungen nach dem betriebsärztlichen Stundensatz ab. Dieser liegt je nach Region und Spezialisierung zwischen 120 und 220 EUR netto pro Stunde. Darüber hinaus eröffnet die GOÄ Abrechnungsmöglichkeiten für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) im Bereich der Arbeitsmedizin: Beratungsleistungen zur Ergonomie, psychische Gefährdungsbeurteilungen als ärztliche Leistung sowie Reisemedizinische Beratungen für Mitarbeiter vor Auslandsentsendungen sind nach GOÄ-Ziffern 1, 3, 8 und 34 abrechenbar.
Die Eignungsuntersuchungen nach DGUV-Grundsätzen (G25 Fahrerlaubnis, G26 Atemschutz, G37 Bildschirmarbeit) sind standardisiert und fließen mit Pauschalgebühren von 80 bis 180 EUR je Untersuchung in die Liquidation ein. Wer eine hohe Stückzahl dieser Untersuchungen erbringt, kann damit einen stabilen, planbaren Einkommensanteil generieren.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Die Abgrenzung zwischen betriebsärztlicher Pflichtleistung (durch den Arbeitgeber zu tragen) und individueller Gesundheitsleistung (durch den Arbeitnehmer zu tragen) ist rechtlich relevant. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Rückforderungen durch Unternehmen oder Beschäftigte führen. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Vertragsgestaltung mit neuen Unternehmenskunden einen standardisierten Leistungskatalog zu verwenden, der Pflichtleistungen, Wunschleistungen und GOÄ-Leistungen klar trennt.
Wer arbeitsmedizinische Dienstleistungen als GmbH oder Partnerschaft erbringt, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung prüfen: Rein ärztliche Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit; administrative oder beratende Leistungen ohne unmittelbaren therapeutischen Bezug können hingegen umsatzsteuerpflichtig sein.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Unterpreisgestaltung bei Pauschalhonoraren: Wer mit einem Unternehmen einen Stundensatz von 90 EUR vereinbart, stellt nach Prüfung seiner tatsächlichen Kosten häufig fest, dass der Stundenaufwand unterschätzt wurde und die Pauschale unwirtschaftlich ist. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Anpassungsklausel im Betriebsarztvertrag: Ohne regelmäßige Honoraranpassung (z. B. gemäß Arzthonorar-Index) verliert der Vertrag nach einigen Jahren wirtschaftlich an Wert.
Fazit
Die Privatliquidation in der Arbeitsmedizin funktioniert anders als in kurativen Fachrichtungen; wer die Systematik aus betriebsärztlichem Mandat, GOÄ-Individualleistungen und G-Untersuchungen konsequent nutzt, erzielt ein transparentes und stabiles Honorarvolumen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitssicherheitsgesetz
- Bundesärztekammer – Gebührenordnung für Ärzte GOÄ
- GKV-Spitzenverband – Arbeitsmedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →