Augenärzte können mit einer professionellen Privatliquidation erhebliche Mehreinnahmen erzielen, da viele ophthalmologische Eingriffe in der GOÄ mit attraktiven Gebührensätzen hinterlegt sind. Gleichzeitig ist die Augenmedizin ein Bereich, in dem Patienten besonders häufig Selbstzahlerleistungen nachfragen, von der Lasik-Korrektur über das Premium-IOL-Upgrade bis hin zur Anti-VEGF-Therapie bei altersbedingter Makuladegeneration.
Das Wichtigste in Kürze
- Operative Leistungen wie Kataraktoperationen (GOÄ Nr. 1375) erzielen beim 2,3-fachen Satz ca. 370 Euro; hinzu kommen Anästhesie, OP-Zuschläge und Material.
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) wie Augeninnendruckmessung (ohne Indikation) oder OCT-Makuladiagnostik können zusätzliche Einnahmequellen für Privatpatienten und Selbstzahler sein.
- Eine korrekte Trennung von GOÄ-Liquidation und IGeL-Selbstzahlerleistungen ist obligatorisch, um Doppelabrechnungsvorwürfe zu vermeiden.
Privatliquidation speziell für Augenärzte
Die ophthalmologische GOÄ bietet zahlreiche abzurechnende Einzel- und Zuschlagsleistungen. Die Kataraktoperation inkl. IOL-Implantation etwa gliedert sich in den operativen Eingriff (Nr. 1375, beim 2,3-fachen Satz ca. 370 Euro), die Anästhesiezuschläge (Nr. 448 ff.), den OP-Zuschlag (Nr. 442) und die Sachkosten-Auslage für die Kunstlinse (ca. 250 bis 800 Euro je nach Linsentyp). Für Premium-IOLs, die Patienten privat zuzahlen, ist eine gesonderte Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zwingend erforderlich, da diese über den regulären Höchstsatz hinausgehen.
In der konservativen Praxis sind Leistungen wie die Perimetrie (GOÄ Nr. 1225), die Fluoreszenzangiografie (Nr. 1252) und die intravitreale Injektion (Nr. 1358 A in Verbindung mit Nr. 255) die umsatzstärksten Posten. Die intravitreale Anti-VEGF-Injektion wird zwar von der GKV vergütet, ist aber für Privatpatienten deutlich höher liquidierbar: Beim 1,8-fachen Satz ergibt sich für Nr. 1358 A inkl. Material ein Gesamtbetrag von ca. 500 Euro je Sitzung.
Worauf Augenärzte besonders achten sollten
Augenärzte, die LVC-Operationen (Laser Vision Correction, z. B. Lasik) durchführen, müssen beachten, dass diese Leistungen ausschließlich privatärztlich abgerechnet werden. Eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist vor Behandlungsbeginn zu unterzeichnen; die Vereinbarung muss separat vom Behandlungsvertrag sein. Ärzteversichert empfiehlt, Liquidationsabrechnungen für operative Leistungen quartalsweise durch einen spezialisierten Abrechnungsdienstleister überprüfen zu lassen, um Ausschlussziffern und Ziffernkonflikte zu erkennen.
IGeL-Leistungen, die der Arzt seinen GKV-Patienten anbietet, müssen durch eine schriftliche Vereinbarung und Kostentransparenz dokumentiert sein. Der MedWatchdog des IGeL-Monitors der IKK listet umstrittene IGeL-Leistungen, die für Augenärzte PR-Risiken darstellen können.
Typische Fehler bei Augenärzten
Häufig wird die GOÄ-Nr. 5855 (augenärztliche Befundung einer Fluoreszenzangiografie) vergessen, obwohl sie separat zu Nr. 1252 abrechnungsfähig ist. Außerdem werden Auslagen für Lokalanästhetika, Desinfektionsmittel und Verbrauchsmaterial oft nicht nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt. Schließlich fehlt bei der Premium-IOL-Vereinbarung häufig die gesetzlich vorgeschriebene Bedenkzeit und Unterschrift des Patienten vor dem Eingriff.
Fazit
Eine saubere und vollständige Privatliquidation sichert Augenärzten nicht nur Mehreinnahmen, sondern schützt auch vor PKV-Rückforderungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar Augenheilkunde
- PKV-Verband – Hinweise zur Privatliquidation
- KBV – IGeL und Selbstzahlerleistungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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